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Zugfahren im Ausland: Das droht bei Anschlusszügen

wochentlich.deBy wochentlich.de2 Juli 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Zugfahren im Ausland: Das droht bei Anschlusszügen
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Wer mit der Bahn in den Urlaub fährt, muss oft mehrere Bahngesellschaften benutzen. Das kann kompliziert werden – vor allem, wenn es rechtliche Probleme gibt.

Wer mit Fernzügen in verschiedenen europäischen Ländern unterwegs ist, fährt dabei nicht nur mit der Deutschen Bahn, sondern auch mit den jeweiligen Bahngesellschaften der anderen Länder. Doch wer von der Deutschen Bahn etwa in einen Zug der französischen SNCF oder der österreichischen ÖBB umsteigt, sollte beim Buchen einiges beachten.

Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. Denn auch wenn Sie die Tickets zusammen beim selben Anbieter gekauft haben, gelten sie nicht automatisch als sogenannte Durchgangsfahrkarten. Bei einer Durchgangsfahrkarte haben die Reisenden für den gesamten Verlauf der Reise Anspruch auf Erstattung: Verpasst also jemand wegen einer Verspätung eines Zuges seinen Anschluss, steht ihm dann eine Entschädigung dafür zu.

Doch laut EVZ schließen die Buchungsplattformen in der Realität diese Haftung in ihren Verträgen oft aus. Stattdessen werde darauf hingewiesen, dass getrennte Beförderungsverträge geschlossen werden. Damit haben Fahrgäste keine Ansprüche bei verpassten Anschlüssen. Sollte eine Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich sein, besteht jedoch Anspruch auf eine Hotelübernachtung. Das EVZ rät dazu, sich in diesem Fall an das Bahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber zu wenden.

Verbraucherschützer sprechen bei der Durchgangsfahrkarte von einem Schlupfloch. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte bereits im vergangenen Jahr bei der Neufassung der EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr darauf hingewiesen, dass die Anbieter separate Beförderungsverträge abschließen.

Ähnliches gilt übrigens auch, wenn Sie wegen einer Zugverspätung ihren Flug verpassen. Auch hier übernimmt die Bahn keine Haftung. Und selbst bei Pauschalreisen muss die Zugreise explizit ein Teil des Gesamtangebots sein, um Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen zu können.

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