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Finanzen

So schützen Sie Ihr 13. Gehalt

wochentlich.deBy wochentlich.de31 Juli 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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So schützen Sie Ihr 13. Gehalt
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Nichts zu verschenken

Weihnachtsgeld in Gefahr: So schützen Sie es vor der Pfändung


Aktualisiert am 31.07.2025 – 17:46 UhrLesedauer: 3 Min.

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Gestresster Geschäftsmann am Laptop: Haben Sie Schulden? So schützen Sie zumindest einen Teil Ihres Weihnachtsgeldes. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Kasper Ravlo/imago-images-bilder)

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Das 13. Monatsgehalt ist eine schöne Sache in der teuren Vorweihnachtszeit. Aber profitieren auch Schuldner davon – oder kann Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Wer Schulden hat, muss damit rechnen, dass Gläubiger auf das Konto zugreifen oder direkt beim Arbeitgeber das Gehalt pfänden lassen. Damit Betroffene trotzdem ihren Lebensunterhalt bestreiten können, gibt es gesetzlich festgelegte Pfändungsfreigrenzen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2022 sind sogar bestimmte Teile des Weihnachtsgeldes vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer mit Schulden, denn seit 2022 ist Weihnachtsgeld nur eingeschränkt pfändbar. Seit Juli 2025 gilt: Weihnachtsgeld ist bis zu 780 Euro netto unpfändbar. Wenn die Pfändung direkt bei Ihrem Arbeitgeber erfolgt, zahlt dieser Ihnen den Freibetrag automatisch aus, wenn er Ihnen das Weihnachtsgeld zusammen mit Ihrem Gehalt überweist.

Wenn Sie ein P-Konto führen, müssen Sie selbst aktiv werden, um das Weihnachtsgeld zu sichern. Der reguläre Freibetrag schützt zwar Ihr monatliches Einkommen, reicht jedoch nicht aus, um zusätzliche Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld freizugeben. Damit Sie auch darüber verfügen können, müssen Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen.

Im folgenden Beispiel zeigen wir Ihnen anschaulich, wie die Pfändung von Weihnachtsgeld in der Praxis ablaufen kann:

  • Regulärer Monatslohn: 1.500 Euro netto
  • Weihnachtsgeld einmalig: 1.000 Euro
  • Summe Lohn und Weihnachtsgeld: 2.500 Euro
  • Pfändungsfreibetrag 2025: 1.555 Euro
  • Berechnung: Gesamteinkünfte in Höhe von 2.500 Euro abzüglich 1.555 Euro ergibt einen Restbetrag von 945 Euro
  • Dieser Betrag ist theoretisch pfändbar. 780 Euro vom Weihnachtsgeld dürfen Sie behalten, der Rest unterliegt der Pfändung.
  • 945 Euro abzüglich 780 Euro entspricht einem pfändbaren Betrag von 165 Euro.

Gut zu wissen: Ohne ein Pfändungsschutzkonto und einen zusätzlichen Antrag beim Vollstreckungsgericht wird alles, was den Freibetrag übersteigt – etwa Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen –, vom Konto gepfändet.

Wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden, gelten die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen auch für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Aktuell sind bis zu 780 Euro davon unpfändbar – alles, was darüber hinausgeht, fällt in die Insolvenzmasse und wird über den Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt.

Damit der unpfändbare Anteil geschützt bleibt, müssen Sie bei einem P-Konto rechtzeitig einen Antrag auf Freibetragserhöhung stellen. Mit diesen Methoden werden Sie Ihre Schulden schneller los.

Wenn Sie Schulden haben, aber gleichzeitig für unterhaltsberechtigte Personen aufkommen müssen – etwa für Ihre Kinder oder Ihren Ex-Partner –, gelten besondere Schutzregeln. In solchen Fällen haben Sie Anspruch auf einen höheren Selbstbehalt.
Auch beim Weihnachtsgeld gilt: Maximal 50 Prozent der Sonderzahlung sind pfändbar – jedoch höchstens 500 Euro, wenn Sie unterhaltspflichtig sind (§ 850a Nr. 4 ZPO).

Das bedeutet: Sie dürfen mindestens die Hälfte Ihres Weihnachtsgeldes behalten – und unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehr, wenn dadurch der Unterhalt für Ihre Familie gesichert werden muss.

Anders sieht es aus, wenn Sie selbst Unterhalt von jemandem fordern, z. B. als alleinerziehender Elternteil. Dann genießen Sie ein sogenanntes Pfändungsprivileg: Ihre Forderung auf Unterhalt wird bei einer Pfändung vorrangig behandelt, noch vor anderen Gläubigern wie Banken oder Inkassounternehmen.

Wichtig: Dieses Pfändungsprivileg muss aus dem Vollstreckungsbescheid oder Mahnbescheid eindeutig hervorgehen – nur dann kann es im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden. Damit sichern Sie sich die bevorzugte Auszahlung, wenn beim Schuldner Geld gepfändet wird.

Damit Ihr Weihnachtsgeld nicht an die Gläubiger geht, sondern Ihnen zur Verfügung steht, müssen Sie selbst aktiv werden. Gehen Sie wie folgt vor:

  1. Antrag stellen: Reichen Sie einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein. Dieses ist in der Regel beim Amtsgericht Ihres Wohnorts angesiedelt.
  2. Persönlich oder schriftlich: Idealerweise sprechen Sie persönlich vor – vor allem, wenn die vollstreckende Behörde bei Ihnen vor Ort ist. Alternativ können Sie den Antrag auch schriftlich einreichen.
  3. Bescheinigung der Freibetragserhöhung: Sie erhalten vom Gericht eine Bescheinigung, die den zusätzlichen Freibetrag für Ihr Weihnachtsgeld bestätigt.
  4. Bescheinigung der Bank vorlegen: Geben Sie die Bescheinigung umgehend bei Ihrer Bank ab. Nur so kann Ihr Weihnachtsgeld vom Konto freigegeben werden.
  5. Frist beachten: Die Bank hat nach Vorlage der Bescheinigung maximal sieben Tage Zeit, um über die Freigabe zu entscheiden.
  6. Geld zeitnah abheben: Heben Sie den freigegebenen Betrag am besten kurzfristig ab, um zu vermeiden, dass er versehentlich doch noch gepfändet wird.
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