Wann habe ich Anspruch auf die Witwenrente?

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Ehepartner stirbt, hat der Verbliebene Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Jedoch muss das Paar nach neuem Recht dafür mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, nach altem Recht gilt eine solche Mindestzeit nicht.

Bei einer kürzeren Ehedauer geht die Rentenversicherung von einer „Versorgungsehe“ aus und nimmt an, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu geben. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

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Ausnahmen sind aber möglich: Stirbt der Ehepartner zum Beispiel bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, so besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob der oder die Verstorbene vor dem Tod schon die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall und hat der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet, so besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Beachten Sie: Eine Sonderstellung nehmen religiöse Eheschließungen ohne vorherige standesamtliche Trauung ein. Bei diesen haben Sie keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Wie beantrage ich die Witwenrente?

So schwer die Zeit sein mag, Hinterbliebene sollten unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners oder des Lebenspartners einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen.

Den Antrag sowie Erläuterungen und Formulare für die Bescheinigung des Einkommens finden Sie hier auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung. Um die Witwenrente zu beantragen, müssen Sie eine Sterbeurkunde sowie die Heiratsurkunde vorlegen. Wenden Sie sich bei Fragen an die DRV.

Werden Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Ja, auf den Bezug der Hinterbliebenenrente werden die erzielten Einkünfte angerechnet. Doch Achtung, auch hier kommt es darauf an, ob Sie eine Witwenrente nach altem oder neuem Recht beziehen.

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