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Wann die Kinder Anspruch auf Erbe haben

wochentlich.deBy wochentlich.de14 Januar 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Wann die Kinder Anspruch auf Erbe haben
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Frag t-online

Bekomme ich den Pflichtteil, wenn mein Vater stirbt?


Aktualisiert am 14.01.2026 – 11:30 UhrLesedauer: 2 Min.

Eine Frau blickt in Gedanken aus dem Fenster (Symbolbild): Auch für komplizierte Familienverhältnisse gibt es beim Erbe klare Regeln.Vergrößern des Bildes

Eine Frau blickt in Gedanken aus dem Fenster (Symbolbild): Auch für komplizierte Familienverhältnisse gibt es beim Erbe klare Regeln. (Quelle: FG Trade/getty-images-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Pflichtteilsanspruch beim Erbe.

Doch was gilt, wenn man zu einem Elternteil gar keinen Kontakt hat? Ein t-online-Leser möchte wissen: „Habe ich Anspruch auf den Pflichtteil, wenn mein leiblicher Vater stirbt – und wie erfahre ich, ob er verstorben ist?“

Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch ist immer, dass eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung besteht. „Die bloße biologische Abstammung reicht nicht aus“, sagt Lisa Sönnichsen, Notarin in Hamburg und Vorstandsmitglied der Hamburgischen Notarkammer, zu t-online. Damit ein Kind rechtlich anerkannt ist, müsse der Vater entweder bei Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet gewesen sein, die Vaterschaft anerkannt oder ein Gericht diese festgestellt haben. Auch eine Adoption begründe eine rechtliche Elternschaft. „Ohne diese rechtliche Verbindung besteht kein Anspruch auf Pflichtteil“, betont Sönnichsen.

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die nächsten Angehörigen, also Kinder und Ehepartner des Erblassers. Eltern haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn keine Abkömmlinge – also Kinder oder Enkel – vorhanden sind. Pflichtteilsberechtigt ist man zudem nur, wenn man nicht selbst Erbe geworden ist, sprich: enterbt wurde.

Wer wissen möchte, ob der Vater gestorben ist, wird nur dann vom Nachlassgericht informiert, wenn dort ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, in dem die Person erwähnt ist. Liegt kein Testament vor, werden Sie nicht automatisch benachrichtigt. „Dann kann man beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen nachfragen, ob ein Nachlassverfahren eröffnet wurde“, rät Sönnichsen. Auch das Standesamt kann auf Anfrage Auskunft über Sterbefälle erteilen.

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