Pflegebedürftig im Ausland

Pflegeversicherung für Rentner: Zahlt sie, wenn ich auswandere?


Aktualisiert am 01.08.2025 – 07:04 UhrLesedauer: 3 Min.

Eine Frau mit ihrer pflegebedürftigen Mutter: Wer den Ruhestand im Ausland verbringt, sollte sich vorher erkundigen, ob die deutsche Pflegeversicherung noch greift.

Eine Frau mit ihrer pflegebedürftigen Mutter (Symbolbild): Wer den Ruhestand im Ausland verbringt, sollte sich vorher erkundigen, ob die deutsche Pflegeversicherung noch greift. (Quelle: Nadezda Anokhina/getty-images-bilder)

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Wer als Rentner ins Ausland zieht, kann unter Umständen weiterhin Leistungen der deutschen Pflegekasse erhalten. Doch es gibt Einschränkungen.

Warmes Klima, Meer oder Berge in Reichweite und geringere Lebenshaltungskosten: Manch ein Rentner liebäugelt mit einem dauerhaften Umzug ins Ausland, um seinen Ruhestand zu genießen. Doch welche Folgen hat das für die soziale Sicherung – etwa, wenn eine Pflegebedürftigkeit eintreten sollte?

Die gute Nachricht vorweg: Wandern Sie in einen Mitgliedstaat der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz aus, bleibt die gesetzliche Pflegeversicherung auch im Ausland bestehen. Vorausgesetzt, Ihre Krankenversicherung läuft in Deutschland weiter. Gilt das nicht mehr, endet auch der Versicherungsschutz für die Pflege.

Habe ich Anspruch auf Geldleistungen im Ausland?

Ja, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, überweist die deutsche Pflegeversicherung Geldleistungen auch ins Ausland. Dazu gehören Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegegeld, also die Geldleistung für häusliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte, gibt es auf Antrag, sobald mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Einen Pflegegrad können Sie sich auch im Ausland anerkennen lassen, es gelten dieselben Maßstäbe wie in Deutschland.

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Ihre Pflegekasse beauftragt dann einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder einer Partnerinstitution, der Sie zu Hause besucht und Ihre Pflegebedürftigkeit prüft. Anschließend übermittelt er sein Gutachten an die deutsche Pflegeversicherung. Diese entscheidet dann final, ob sie Ihre Pflegebedürftigkeit anerkennt und ordnet Ihnen einen Pflegegrad zu.

Wichtig zu wissen: Pflegebedürftige Personen, die im Ausland wohnen und ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, ihrer deutschen Pflegekasse mehrmals im Jahr einen Nachweis zu schicken, dass sie sich von einem Arzt oder einer Pflegefachkraft haben beraten lassen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen stellt dafür hier Vordrucke in elf verschiedenen Sprachen bereit.

Bei Pflegegrad 2 und 3 sind solche Beratungsgespräche mindestens einmal alle sechs Monate Pflicht, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate. Sie müssen Ihre Pflegeversicherung außerdem informieren, wenn Sie länger als vier Wochen in einem Krankenhaus behandelt werden.

Auch die sogenannte Verhinderungspflege ist im Ausland möglich. Diese wird zum Beispiel gezahlt, wenn Ihre Pflegeperson Urlaub macht oder erkrankt – wenn sie also verhindert ist und Ihre Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann. Bis zu sechs Wochen im Jahr übernimmt die Pflegekasse dann nachgewiesene Kosten für eine Ersatzpflege.

Doch Achtung: In der Praxis gibt es laut Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhinderungspflege im Ausland immer wieder Probleme. Eine vorherige Abstimmung mit der Pflegekasse ist daher zu empfehlen.

Pflegeunterstützungsgeld wird ebenfalls ins Ausland überwiesen. Es ist eine Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die sich kurzfristig für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege von Angehörigen zu organisieren.

Habe ich Anspruch auf Pflegesachleistungen im Ausland?

Grundsätzlich ja, allerdings ist dafür nicht die deutsche Pflegeversicherung, sondern das Gastland zuständig. Bietet Ihr Wohnstaat keine Pflegesachleistungen an oder nicht im selben Umfang, wie das in Deutschland der Fall wäre, springt die deutsche Pflegekasse trotzdem nicht ein.

Unter Sachleistungen versteht man häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte, vollstationäre Pflege in einem Heim sowie die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Hebegeräte oder Waschsysteme.

Damit Sie sich im Ausland medizinisch versorgen lassen können, erhalten Sie von Ihrer deutschen Krankenkasse eine Bescheinigung, das „Portable Dokument S1“. Diese legen Sie dem Krankenversicherungsträger vor, der für Ihren Wohnort im Ausland zuständig ist. Dessen Anschrift erhalten Sie bei Ihrer deutschen Krankenkasse. Sieht Ihr Wohnstaat Pflegesachleistungen vor, können Sie diese anschließend erhalten.

Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Ländern grundsätzlich Pflegesachleistungen möglich sind. Was genau angeboten wird, können Sie beim örtlichen Träger an Ihrem Wohnort im Ausland erfragen.

Land Sachleistungen
Belgien nein
Bulgarien ja
Dänemark ja
Deutschland ja
Estland ja
Finnland ja
Frankreich ja
Griechenland nein
Irland ja
Island ja
Italien nein
Kroatien nein
Lettland nein
Liechtenstein ja
Litauen ja
Luxemburg ja
Malta ja
Niederlande ja
Norwegen ja
Österreich ja
Polen ja
Portugal nein
Rumänien nein
Schweden ja
Schweiz ja
Slowakei nein
Slowenien ja
Spanien ja
Tschechien nein
Ungarn ja
Vereinigtes Königreich nein
Zypern ja

Wer Pflegesachleistungen aus dem Ausland und Geldleistungen der deutschen Pflegekasse kombiniert, sollte das seiner Pflegeversicherung mitteilen. Denn Geldleistungen wie Pflegegeld werden um die Höhe der Sachleistungen gekürzt. Sollten Sie Ihre Pflegekasse zu spät informieren, drohen unter Umständen hohe Rückzahlungen.

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