Erbrecht
Kann ich jemandem den Pflichtteil entziehen?
Aktualisiert am 13.05.2026 – 19:20 UhrLesedauer: 3 Min.

Ein Testament kann jeder gestalten, wie er möchte. Doch automatisch wirksam sind die Verfügungen deshalb noch nicht. Was Sie beim Enterben beachten sollten.
Es soll in den besten Familien vorkommen: Eltern und Kinder zerstreiten sich, es herrscht Funkstille – mitunter jahrzehntelang. Da liegt der Gedanke nahe, die in Ungnade gefallene Verwandtschaft zu enterben. Doch geht das so einfach?
Wir zeigen Ihnen, ob Sie jemanden enterben können, was es mit dem sogenannten Pflichtteil auf sich hat und welchen Hürden Erblasser und Erben begegnen könnten.
Kann ich jemanden enterben?
Ja, das geht. Aber vermutlich nicht so, wie Sie denken. Denn das deutsche Erbrecht erlaubt es Ihnen zwar, Kinder, Enkel oder Ehepartner zu enterben, dadurch gehen diese aber in der Regel nicht komplett leer aus.
Denn sie haben weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings können Erben den Pflichtteil auch verlieren. Dafür gelten jedoch strenge Vorgaben (siehe unten).
Eine Besonderheit ist das sogenannte Berliner Testament. Damit enterben Eltern ihre Kinder sozusagen vorübergehend. Denn sie erben erst dann, wenn beide Eltern gestorben sind. Mehr zum Berliner Testament lesen Sie hier.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auf ihn haben nahe Angehörige des Erblassers selbst dann noch Anspruch, wenn sie von ihm enterbt wurden. Galt die Enterbung mehreren Verwandten, erbt in der Regel nur der Ranghöchste in der Erbordnung.
- Erste, zweite, dritte Ordnung: Wie die gesetzliche Erbfolge aussieht
- Erben oder Schenken: So sparen Sie bei der Erbschaftsteuer
Der Pflichtteil stellt sicher, dass nahe Angehörige zumindest teilweise vom Vermögen des Verstorbenen profitieren. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Erblasser auch über ihren Tod hinaus Fürsorgepflichten haben. Lesen Sie hier, wer alles ein Anrecht auf den Pflichtteil hat – und wer nicht.
Kann ich den Pflichtteil entziehen?
Ja – aber nur, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Diesen müssen Sie als Erblasser im Testament oder im Erbvertrag nennen.
§ 2333 BGB führt Gründe auf, die es unzumutbar machen, auch nur den Pflichtteil zu vererben:
- Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet.
- Er hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig gemacht.
- Er hat die gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber böswillig verletzt.
- Er wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt.
- Gegen ihn wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet.
Gut zu wissen
Oft wird es als grober Undank definiert, wenn ein Kind den Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen hat und sich nicht um sie kümmert. Wegen einer solchen Verfehlung können Sie Ihren Verwandten zwar enterben, weil Sie Ihr Testament gestalten können, wie Sie wollen, der Pflichtteil kann dadurch aber nicht entzogen werden. Grober Undank berechtigt allerdings dazu, Schenkungen zurückzufordern.
