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Panorama

Neue Erkenntnisse: Rentner-Trio ermittelt im Schnürsenkelmord

wochentlich.deBy wochentlich.de18 März 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Neue Erkenntnisse: Rentner-Trio ermittelt im Schnürsenkelmord
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Der sogenannte Schnürsenkelmord galt als aufgeklärt. Doch ein Rentner-Trio will den Fall nochmals vor Gericht bringen.

Ohne Bezahlung, aber mit großer Motivation wollen drei Männer den sogenannten Schnürsenkelmord wieder aufrollen. Bei diesem hatte ein 21-Jähriger sein gleichaltriges Opfer mit einem Schnürsenkel erdrosselt. Vor dem Landgericht Mosbach wurde der Täter schließlich im März 2018 zu neun Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine elfmonatige Bewährungsstrafe wurde gegen einen 27-jährigen Mitangeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ausgesprochen. Er war während der Tat im selben Zimmer.

Trotz des Urteils sind die früheren Juristen Bernhard Wahl und Wolfram Schädler sowie der Ex-Polizist Michael Bauermann nicht fertig mit dem Fall. Der Grund: Eine in der Tatnacht anwesende Frau kam ohne Anklage aus der Sache heraus. Das rief die drei Rentner auf den Plan. Sie haben Zweifel an den Aussagen der Zeugin. „Es gibt zu viel, was nicht passt“, sagte Schädler, früherer Bundesanwalt, der „Bild“-Zeitung.

Sie habe ihre Version der Geschehnisse mehrere Male geändert. Dem Vater des Opfers soll die Frau berichtet haben, dass das Opfer um sein Leben gekämpft habe. Das habe der Vater „Bild“ erzählt. Vor Gericht erwähnte sie das nicht. Stattdessen habe sie gesehen, wie der Täter den Kopf des Opfers in einen Wassereimer gedrückt habe, obwohl dieser schon tot war, berichtet „Bild“.

Fallanalyse bestätigt Zweifel

Die möglichen Widersprüche will das Rentner-Trio nun ausräumen. Michael Bauermann, Ex-BKA-Profiler, nutzt dafür eine Fallanalyse: Mithilfe von Doubles sei die Tat unter realen Bedingungen nachgestellt worden. Dabei hätten sich die Zweifel bestätigt, so „Bild“. Der Täter habe unmöglich das Opfer alleine töten können. Der 27-Jährige muss „zwingend auf die Unterstützung angewiesen gewesen sein“, erklärt Bauermann bei „Bild“.

Das von der Zeugin erwähnte mehrminütige Drücken des Kopfes des Opfers in einen Wassereimer sei ebenso nicht haltbar. Das sei bei der Fallanalyse aufgefallen. „Das ist anatomisch nicht möglich. Auch dafür brauchte er Unterstützung“, sagt Bauermann. Aufgefallen ist Wolfram Schädler, dass die Gerichtsmedizin eine nicht tödliche Menge Wasser in der Lunge des Opfers gefunden hatte. „Das geht nicht, wenn er beim Waterboarding bereits tot gewesen ist“, so Schädler nach Angaben von „Bild“.

Für das Rentner-Trio bedeutet es, dass die Tat anders als beschrieben verlaufen sein muss. Erst sei das Opfer mit dem Kopf unter Wasser gedrückt worden, und danach folgte die Erdrosselung, „Die in der Fallanalyse festgestellte Abfolge der Tat steht im völligen Widerspruch zu dem im Urteil festgehaltenen Sachverhalt“, sagt Bauermann. Schädler und Wahl haben nun Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Mosbach eingereicht. Eine Wiederaufnahme des Falles sei jedoch nur möglich, wenn die Zeugin der Falschaussage überführt wird, berichtet die „Bild“-Zeitung.

Staatsanwaltschaft prüft Beschwerde

Bei „Bild“ reagierte die Behörde: „Die Staatsanwaltschaft wird nun anhand umfassender Würdigung des Beschwerdevortrags überprüfen, ob sie das Ermittlungsverfahren wiederaufnehmen wird; wie lange dies in Anspruch nehmen wird, kann derzeit nicht gesagt werden.“

Die Tat hatte sich im Juni 2017 in Elztal ereignet. Den Ermittlungen zufolge waren die Beschuldigten und das 21 Jahre alte Opfer zur Tatzeit betrunken. Mitten in der Nacht hätten die Männer vereinbart, den arglosen Dritten zu töten – weil sie ihn für einen „Verräter“ gehalten hätten, so die Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten hätten ihr Opfer geschlagen und schließlich erdrosselt. Der Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes wurde aber nicht erhärtet.

Das Urteil gegen den 21-Jährigen erging nach Jugendstrafrecht und unter Einbeziehung eines früheren Richterspruchs. Er ist in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die direkte Beteiligung des Mitangeklagten konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

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