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Finanzen

Mit diesen Abzügen müssen Sie rechnen

wochentlich.deBy wochentlich.de13 Dezember 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Mit diesen Abzügen müssen Sie rechnen
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Frag t-online

Betriebsrente: Welche Sozialabgaben werden fällig?


Aktualisiert am 13.12.2025 – 08:30 UhrLesedauer: 3 Min.

Gesundheitskarte mit Geldscheinen (Symbolbild): Bei einigen Krankenkassen könnte der Zusatzbeitrag sinken.Vergrößern des Bildes

Gesundheitskarte mit Geldscheinen (Symbolbild): Auch auf die Betriebsrente sind Krankenkassenbeiträge fällig. (Quelle: Shotshop/imago-images-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Krankenkassenbeiträge bei der Betriebsrente.

Mit einer Direktversicherung oder einer Versicherung bei einer Pensionskasse sorgen viele Deutsche betrieblich fürs Alter vor. Meist zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts in einen Versicherungsvertrag ein, aber auch der Arbeitgeber kann zuschießen – bei neuen Verträgen ab 2019 ist ein 15-prozentiger Zuschuss sogar Pflicht.

Eine t-online-Leserin wollte nun wissen: Welche Steuern und Sozialabgaben werden bei der Auszahlung ihrer Direktversicherung fällig? Den Vertrag hatte sie 1998 geschlossen, bei Auszahlung ist die Leserin 65 Jahre alt.

Bei der Direktversicherung der Leserin handelt es sich um einen sogenannten Altvertrag, da er vor 2001 abgeschlossen wurde. In dem Fall wurden Beiträge nach § 40b EStG in der alten Fassung pauschal mit 20 Prozent besteuert; die spätere Auszahlung bleibt als Einmalzahlung steuerfrei. Lesen Sie hier mehr dazu.

Entscheidet sich die Leserin stattdessen für eine lebenslange Altersrente, so muss sie den sogenannten Ertragsanteil versteuern, der in § 22 EStG festgeschrieben ist und sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet. Geht die Leserin mit 65 Jahren in Rente, fallen auf 18 Prozent ihrer Betriebsrente Steuern an.

Video | „Hunderttausende Euro“ – Deutsche verraten ihre Spargeheimnisse

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Quelle: t-online

Sozialabgaben werden sowohl auf die Einmalzahlung als auch auf eine lebenslange Rente fällig, wobei bei der Einmalzahlung eine fiktive monatliche Betriebsrente auf zehn Jahre berechnet wird. In beiden Fällen bleibt aber ein Teil der Betriebsrente abgabenfrei.

Denn: Seit 2020 gibt es einen Freibetrag, sofern Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Im Jahr 2026 sind 197,75 Euro frei von Krankenkassenbeiträgen; der Betrag steigt jährlich mit der allgemeinen Lohnentwicklung etwas an. Grundlage dafür ist das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat.

Wichtig: Für die Pflegeversicherungsbeiträge ist der Freibetrag eine Freigrenze. Das bedeutet: Wer 2026 eine Betriebsrente höher als 197,75 Euro bezieht, zahlt auf die gesamte Rente Pflegeversicherungsbeiträge. Wer eine Betriebsrente niedriger als 197,75 Euro bezieht, zahlt keine Pflegeversicherungsbeiträge.

Der Freibetrag gilt darüber hinaus nicht für Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Angenommen, Sie erhalten zum Rentenbeginn einmalig 30.000 Euro von Ihrer Direktversicherung. Ihre monatliche fiktive Rente über zehn Jahre beträgt dann 30.000 Euro : 120 Monate = 250 Euro. Davon sind 2025 197,75 frei von Abgaben zur Krankenkasse. Sie müssen also nur auf die verbleibende Rente von 52,25 Euro Krankenversicherungsbeiträge zahlen – und zwar den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent an, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

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