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Finanzen

Mit dem E-Bike clever unterwegs: Steuerliche Vorteile für Diensträder

wochentlich.deBy wochentlich.de22 Februar 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Mit dem E-Bike clever unterwegs: Steuerliche Vorteile für Diensträder
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Ein E-Bike geht häufig mit Steuervergünstigungen einher. Wichtig ist, dass Sie dabei einige steuerrechtliche Grundlagen beachten.

Ähnlich wie bei einem Dienstwagen profitieren Sie auch mit einem Fahrrad, dass Sie für die Arbeit nutzen, von steuerlichen Vergünstigungen. E-Bikes sind dabei keine Ausnahme. Wichtig ist, dass Sie Ihr Fahrrad zu mindestens 10 Prozent betrieblich nutzen.

Wenn Sie mit Ihrem Chef statt einer Gehaltserhöhung die Zuteilung eines Dienstfahrrads vereinbaren, entsteht durch diese Form der Gehaltsumwandlung häufig ein steuerlicher Vorteil. Sozialabgaben und Lohnsteuer fallen dann kleiner aus. Das gilt nicht nur für die Arbeitnehmerseite, sondern auch für den Arbeitgeber.

Zudem erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Pauschale für Fahrten zur Arbeit und während der Arbeit. Seit 2019 ermöglicht Ihnen der Gesetzgeber außerdem, ein Dienstfahrrad zusätzlich zum Lohn steuerfrei zu erhalten. Das gilt auch, wenn Sie Ihr Fahrrad teilweise für private Zwecke nutzen.

Steuerrechtliche Regelungen

Steuerrechtlich gilt ein Fahrrad als Dienstfahrrad, wenn Sie es zu mindestens 10 Prozent für dienstliche Zwecke nutzen. Andernfalls lässt es sich nicht als Dienstfahrrad anmelden. Verwenden Sie das Rad zu mindestens 50 Prozent für die Arbeit, genießen Sie weitere Vorteile. In diesem Fall setzen Sie auch Reparaturkosten und ähnliche Kosten von der Steuer ab. Selbstständige deklarieren das in der Einkommensteuererklärung selbst.

Für die Fahrten mit einem Dienstfahrrad erhalten Sie eine Entfernungspauschale. Jeder Entfernungskilometer wird mit 30 Cent Pauschale verrechnet. Ab dem 21. Kilometer erhalten Sie sogar 38 Cent, wobei diese Regelung vorerst bis Ende 2026 befristet ist. Die Pauschalen rechnen Sie im Rahmen der Steuererklärung als Werbekosten ab.

Fahrtenbuch schreiben

Für die private Nutzung Ihres Dienstfahrrads müssen Sie 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Der Listenpreis ist die unverbindliche Bruttopreisempfehlung des Händlers oder Herstellers – und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem Sie das Fahrrad erstmals nutzen. Die private Nutzung wird entweder anhand der tatsächlichen Fahrten mithilfe eines Fahrtenbuchs berechnet oder pauschal bewertet.

In manchen Fällen ist es hilfreich, ein Fahrtenbuch anzulegen. Vor allem Selbstständige sind unter Umständen verpflichtet, die beruflichen Fahrten nachzuweisen. Bei Angestellten lohnt sich das Fahrtenbuch nur, wenn die privaten Fahrten sehr gering ausfallen. Andernfalls lohnt sich der Aufwand kaum, da die pauschal berechneten Steuern nur sehr gering sind.

Pedelec vs. S-Pedelec

Beachten Sie, dass diese steuerlichen Regelungen speziell für Fahrräder gelten und nicht für sogenannte Kraftfahrzeuge. In die Kategorie der Fahrräder fallen alle Fahrräder ohne Elektroantrieb sowie Elektrofahrräder, die als Pedelecs eingestuft werden.

Zusätzlich gibt es sogenannte S-Pedelecs, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft und steuerrechtlich anders behandelt werden. Dazu zählen vor allem solche Räder, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometer pro Stunde erreichen. Auch für diese Räder erhalten Sie steuerrechtliche Vorteile, die sich allerdings an den Richtlinien für Kraftfahrzeuge orientieren und den Regelungen für einen Dienstwagen ähneln.

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