Immer wieder kommt es zu Hunde-Attacken. Für die Haltung von Kampfhunden gibt es genau festgelegte Regeln – die sind jedoch in jedem Bundesland anders.
Das Wichtigste im Überblick
Jedes Bundesland hat ein eigenes Hundegesetz, das das Führen und Halten von Hunden regelt. Wer einen als gefährlich geltenden Hund hält, braucht dafür in jedem Bundesland eine Genehmigung beziehungsweise einen Hundeführerschein, den sogenannten Sachkundenachweis.
Welche Hunderassen gelten als gefährlich?
Eine deutschlandweite Regelung zur Haltung von Kampfhunden gibt es nicht. Welche Rassen als gefährlich gelten, listen die einzelnen Bundesländer auf. Häufig werden folgende Rassen als gefährlich eingestuft:
- (American) Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
Für sie gilt auch ein bundesweites Importverbot. Das gilt auch für Kreuzungen der Hunde untereinander oder mit anderen Hunden, heißt es im sogenannten Hundeverbringungs- und – einfuhrbeschränkungsgesetz.
Als gefährlich gilt ein Hund, wenn er eine gesteigerte Aggressivität, Kampfbereitschaft oder Angriffslust aufweist oder bereits Menschen oder Tiere gebissen hat.
Hundegesetze der einzelnen Bundesländer
Für welche Hunde verschärfte Regeln gelten, ist in jedem Bundesland unterschiedlich – und auch die Kommunen können eigene Vorschriften erlassen. Einen Überblick über die Hundegesetze der 16 Bundesländer finden Sie hier:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier als besonders gefährlich und aggressiv und werden als „Kampfhunde“ betitelt. Bei diesen Hunden können Halter nur mit einer Prüfung widerlegen, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. Dazu ist ein Tierarzt aus dem öffentlichen Dienst sowie ein Polizeihundeführer notwendig. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde.
Folgende Hunde werden ebenfalls mit der „Eigenschaft als Kampfhund“ in Baden-Württemberg gelistet, wenn sich eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit in einer Prüfung bestätigt wurden:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu
Diese Hunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden, es gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit und wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
Bayern
Die Haltung folgender Hunde ist in Bayern teilweise – zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern – oder ganz verboten:
- (American) Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bandog
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Ausnahmegenehmigungen gibt es nur bei „nachgewiesenem berechtigtem Interesse“. Zudem benötigt der Halter einen Sachkundenachweis sowie eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung und muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen. Es besteht Maulkorbpflicht für entsprechende Hunde und der Halter muss mit einer höheren Hundesteuer rechnen.
Folgende Hunde fallen in Bayern in die Kategorie 2 der Listenhunde:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso (Italiano)
- Dogo Argentino
- Dogo Canario (Dogo de Presa Canario)
- Dogue de Bordeaux (Bordeaux-Dogge)
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastín Español
- Mastino Noapoletano
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Bei diesen Hunden können Halter ein Gutachten von einem Sachverständigen erstellen lassen, um glaubhaft zu machen, dass ihr Hund keine gefährlichen Eigenschaften besitzt. Das sogenannte Negativzeugnis befreit Halter von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot dieser Hunde, es kann jedoch auch mit Auflagen verbunden sein.
Berlin
In Berlin müssen alle Hunde angemeldet und mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Zudem müssen die Halter über Sachkunde und eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügen.
Folgende Hunde dürfen in Berlin nur mit Erlaubnis gehalten werden:
- (American) Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
Bei diesen Hunden besteht zudem Maulkorbpflicht.
Brandenburg
In Brandenburg müssen alle Hunde ab einem Gewicht von mindestes 20 Kilogramm oder einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern angemeldet und mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Halter benötigt ein polizeiliches Führungszeugnis.
Die Haltung folgender Hunde ist dagegen teilweise – zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern – oder ganz verboten:
- (American) Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Ausnahmegenehmigungen gibt es nur bei „nachgewiesenem berechtigtem Interesse“. Zudem benötigt der Halter einen Sachkundenachweis sowie eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung und muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen. Es besteht Maulkorbpflicht für entsprechende Hunde und der Halter muss mit einer höheren Hundesteuer rechnen.
Folgende Hunde dürfen in Brandenburg nur mit Erlaubnis gehalten werden:
- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso (Italiano)
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Dogo Canario (Dogo de Presa Canario)
- Dogue de Bordeaux (Bordeaux-Dogge)
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastín Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Mallorquin (Ca de Bou)
- Rottweiler
Auch bei diesen Hunden müssen Halter Auflagen erfüllen und benötigen zusätzlich einen Sachkundenachweis sowie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Es besteht Maulkorbpflicht für entsprechende Hunde und die Zucht ist verboten.
