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Finanzen

Höhere Verdienstgrenze und Mindestlohn – alle Änderungen

wochentlich.deBy wochentlich.de6 Oktober 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Höhere Verdienstgrenze und Mindestlohn – alle Änderungen
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Mehr verdienen in Teilzeit

Was sich für Minijobber 2026 ändert


06.10.2025 – 14:10 UhrLesedauer: 4 Min.

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Aushilfe am Tresen: Dank steigender Verdienstgrenzen haben Minijobber ab 2026 mehr finanziellen Spielraum. (Quelle: Ridofranz)

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Ab Januar 2026 dürfen Minijobber mehr verdienen – dank höherem Mindestlohn. Wie sich das auf Arbeitszeit, Abgaben und Verträge auswirkt.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich auch die Verdienstgrenze für Minijobber von derzeit 556 auf künftig 603 Euro im Monat. Für rund 6,9 Millionen Beschäftigte bedeutet das mehr Spielraum beim Zuverdienst. Doch was genau ändert sich dadurch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Alles Wichtige im Überblick.

Seit Oktober 2022 passt sich die Minijob-Grenze automatisch an den jeweils gültigen Mindestlohn an. Dieses dynamische System sorgt dafür, dass Minijobber trotz steigender Löhne ihre Arbeitszeit nicht reduzieren müssen, um unter der Grenze zu bleiben.

Grundlage ist eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Steigt dieser, wächst auch die Verdienstgrenze. So können Beschäftigte künftig bis zu 603 Euro im Monat verdienen, ohne Sozialabgaben zu zahlen.

An der maximalen Arbeitszeit ändert sich 2026 nichts: Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, kann weiterhin rund 43 Stunden im Monat beschäftigt sein. Grundlage für die Berechnung ist eine feste Formel, die von einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden ausgeht.

  • Formel: 10 Stunden × Mindestlohn × 13 Wochen ÷ 3 Monate = Monatsverdienstgrenze

13,90 Euro pro Stunde ergeben bei zehn Arbeitsstunden pro Woche 139,00 Euro. Multipliziert mit 13 (Wochen) und dividiert durch 3 ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 602,33 Euro – aufgerundet sind das 603 Euro. Dieses Verfahren verhindert, dass Beschäftigte durch Rundungsdifferenzen versehentlich über der Grenze liegen und dadurch sozialversicherungspflichtig werden.

Für Arbeitgeber bringt die dynamische Anpassung spürbare Erleichterungen. Früher mussten sie bei jeder Mindestlohnerhöhung prüfen, ob die Arbeitszeit ihrer Minijobber reduziert werden musste, um die Verdienstgrenze einzuhalten. Das ist nun nicht mehr nötig: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze.

Arbeitgeber müssen lediglich die neue Vergütung im Arbeitsvertrag anpassen. Wichtig bleibt jedoch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Laut Bundesarbeitsgericht gilt sie für alle Beschäftigten, also auch für Minijobber.

Nicht alle Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgenommen sind etwa Minderjährige ohne abgeschlossene Ausbildung, Auszubildende, Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten, freiwillige Praktikanten mit einer Dauer bis zu drei Monaten sowie ehrenamtlich Tätige.

In vielen Handwerksbranchen gilt zudem ein eigener, meist höherer Branchenmindestlohn, zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, in der Gebäudereinigung, bei Elektrikern oder Schornsteinfegern. Diese speziellen Lohnuntergrenzen sind verbindlich und müssen eingehalten werden. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder.

Minijobs bleiben für Beschäftigte grundsätzlich sozialversicherungsfrei, mit einer wichtigen Ausnahme: der Rentenversicherung. Seit 2013 sind Minijobber hier grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent, während der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent beisteuert.

Allerdings haben Minijobber das Recht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dafür müssen sie einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen, der diesen an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Ab dann entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seinen pauschalen Anteil von 15 Prozent.

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