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Gerichtsurteil zum Halten in zweiter Reihe klärt Haftung

wochentlich.deBy wochentlich.de28 Juli 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Gerichtsurteil zum Halten in zweiter Reihe klärt Haftung
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In einem Fall sogar verboten

Das müssen Autofahrer beim Halten in zweiter Reihe beachten


28.07.2025 – 07:43 UhrLesedauer: 3 Min.

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Manchmal kann es erlaubt sein, eine Busspur zu kreuzen. Allerdings kann es dabei auch zu brenzligen Situationen und Unfällen kommen. (Quelle: Maurizio Gambarini/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)

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Ein Autofahrer fährt von einer Busspur an und stößt mit einem Spurwechsler zusammen. Vor Gericht wurde die Haftung eindeutig geklärt.

Wer etwa vom Straßenrand oder von einem Grundstück auf die Fahrbahn fahren will, muss eine gesteigerte Sorgfaltspflicht erfüllen. Wer in zweiter Reihe steht – was in den meisten Fällen sowieso nicht erlaubt ist – oder anfährt, muss ebenso vorsichtig sein und auf den fließenden Verkehr achten. Bei Fahrfehlern und einem anschließenden Unfall bleibt man sonst schnell allein auf den Kosten sitzen. Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 22 U 29/24), auf die der ADAC hinweist.

Ein Mann hatte mit seinem Auto entgegen dem Verbot auf einer Busspur in zweiter Reihe gehalten. Als er anfuhr, um diese Spur wieder zu verlassen, hatte er die Räder schon nach links eingeschlagen. In dem Moment kam ein anderer Autofahrer von der linken Spur. Er wollte über die Busspur fahren, um auf eine Spur für Rechtsabbieger zu kommen. Das war an dieser Stelle erlaubt. Dabei stießen die Autos zusammen.

Der Spurwechsler verlangte vollen Schadenersatz. Einerseits hätte der Anfahrende gar nicht auf der Busspur stehen dürfen. Noch dazu habe er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Wiedereinfahren in den Fließverkehr gehabt. Denn die Lage sei vergleichbar mit dem Einfahren vom Fahrbahnrand. Außerdem sei nicht erkennbar gewesen, dass der Mann losfahren wollte.

Eine Vorinstanz hatte beim Spurwechsler allerdings eine Mitschuld gesehen. Der Mann ging daher in Berufung – mit Erfolg. Das Kammergericht war zwar überzeugt, dass kein Einfahren vom Fahrbahnrand nach der Straßenverkehrsordnung (StVO, Paragraf 10) vorgelegen habe, dieser Paragraf also nicht unmittelbar greife.

Doch die Situation sei vergleichbar gewesen, weswegen sich die gesteigerte Sorgfaltspflicht aus dem Paragrafen 1 der StVO ergebe: Demnach hat sich, wer am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Zudem hätte der Anfahrende den Busstreifen gar nicht benutzen dürfen. Beim Anfahren aus zweiter Reihe mit bevorstehendem Fahrstreifenwechsel habe ihn eine hohe Sorgfaltspflicht getroffen, so das Gericht.

Den Kläger habe wiederum keine Mitschuld getroffen. Er habe nicht erkennen können, dass der spätere Unfallgegner plante, loszufahren. An besagter Stelle war es zudem erlaubt, die Busspur zu kreuzen. So musste die Versicherung des anfahrenden Unfallgegners voll zahlen.

Grundsätzlich dürfen Sie zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen in der zweiten Reihe halten, aber nur, wenn Sie niemanden behindern. Das heißt, vorbeifahrende Autos dürfen nicht zum Anhalten gezwungen werden und Sie dürfen auch keine Busse blockieren. Im Idealfall sollten zwei Fahrzeuge nebeneinander Platz haben. Wichtig: Das gilt nur für das Halten. Nur Taxis dürfen in zweiter Reihe parken.

Halten ist definiert als maximal dreiminütiges Anhalten an einer bestimmten Stelle, wobei das Fahrzeug ständig im Blick behalten werden muss, auch wenn man in der zweiten Reihe steht.

Laut Bußgeldkatalog muss ein Autofahrer mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, wenn er sein Fahrzeug unerlaubt in zweiter Reihe abstellt. Kommt es dabei zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich die Strafe auf 80 Euro. Zusätzlich wird ein Punkt in Flensburg eingetragen. Wenn durch das Parken eine Gefährdung entsteht, steigt das Bußgeld auf 90 Euro, auch hier ist ein Punkt vorgesehen. Führt der Verstoß zu einem Unfall, werden 110 Euro fällig – ebenfalls inklusive eines Punkts.

Dauert das Parken in zweiter Reihe länger als 15 Minuten, sieht der Bußgeldkatalog dafür 85 Euro und einen Punkt vor.

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