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Garantie beim Autokauf von privat

wochentlich.deBy wochentlich.de15 März 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Garantie beim Autokauf von privat
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Der Markt für Gebrauchtwagen boomt und die Preise steigen. Vielen stellt sich die Frage: Gibt es im Rahmen eines Privatverkaufs eine Garantie?

Die Mehrheit der Gebrauchtwagen wechselt ihren Eigentümer durch private Verkäufe. In einigen Fällen treten böse Überraschungen auf, wenn Verkäufer bestimmte Mängel verschweigen oder sogar absichtlich verbergen. Wir informieren Sie, worauf Sie beim Privatverkauf achten sollten und ob eine Garantie verpflichtend ist.

Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Die Garantie stellt eine freiwillige Zusicherung seitens des Herstellers oder Händlers dar, der selbst entscheiden kann, was die Garantie abdeckt und wie lange sie gilt.

Anders sieht es bei der Gewährleistung aus. Der gewerbliche Verkäufer muss Ihnen mangelfreie Waren oder Dienstleistungen bereitstellen. Falls er eine mangelhafte Sache liefert, hat er seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und ist dazu verpflichtet, den Mangel im Nachhinein zu beheben. Sollte die Sache bereits vor dem Kauf Mängel aufweisen, müssen diese gemäß § 438 BGB ohne zusätzliche Kosten innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung behoben werden.

Jedoch ist Vorsicht geboten: Bei gebrauchten Artikeln haben Händler die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu beschränken.

Gewährleistung beim Privatverkauf

Im Unterschied zum Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Unternehmer an eine Privatperson verkauft, ist beim Privatverkauf ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung rechtlich zulässig. In der Regel besteht demnach bei einem sogenannten Garagenverkauf keine Gewährleistung. Der Privatverkäufer muss nur dann für Mängel aufkommen oder Schadenersatz leisten, wenn er Garantiezusagen oder absichtlich falsche Angaben zum Fahrzeug getätigt hat (arglistige Täuschung). Außerdem haftet er, wenn das Fahrzeug nicht frei von Rechtsmängeln ist.

Liegt ein solcher Fall vor, können Sie gemäß § 438 Abs. 3 BGB innerhalb von drei Jahren, nachdem Sie davon erfahren haben, von dem Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.

Vorsicht beim Privatverkauf

Besonders beim Kauf von privat sollten Sie aufpassen. Garantiert Ihnen der Verkäufer beispielsweise die Unfallfreiheit des Fahrzeugs, bezieht sich diese Gewährleistung lediglich auf den Zeitraum, in dem er selbst Eigentümer war. Sie können den Verkäufer nicht für etwaige Unfallschäden aus der Vorbesitzzeit haftbar machen.

Es ist daher ratsam, gegebenenfalls weitere Untersuchungen oder Dokumente abzuverlangen, um ein umfassendes Bild vom Zustand des Fahrzeugs zu erhalten. Sie sollten das Fahrzeug vor dem Kauf in einer Werkstatt überprüfen lassen, um unangenehme Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden. Zudem empfiehlt es sich, sämtliche Vereinbarungen und Zustände detailliert schriftlich und mit zusätzlichen Bildern im Vertrag festzuhalten. Für einen rechtssicheren Vertrag stellt der ADAC standardisierte Musterkaufverträge zur Verfügung.

Auf Nummer sicher gehen

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie alternativ nach Second-Hand-Angeboten der Händler suchen. Zwar sind solche Fahrzeuge meist etwas teurer, dafür haben Sie Anspruch auf mindestens ein Jahr Gewährleistung.

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