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Finanzen

Frist und Kosten – das sollten Sie beachten

wochentlich.deBy wochentlich.de17 Mai 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Frist und Kosten – das sollten Sie beachten
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Frist beachten: Wie viel Zeit habe ich zum Ausschlagen des Erbes?

Erben haben nach Artikel 1944 BGB sechs Wochen Zeit, um sich einen Überblick über die Erbschaft zu verschaffen (siehe oben). Nach dieser Frist gilt das Erbe als angenommen. Die Frist beginnt dabei nicht mit dem Tod des Angehörigen, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis über das Erbe haben. Sprich: entweder, wenn das Nachlassgericht sich meldet, oder, wenn Sie nach dem Tod des Erblassers wissen, dass Sie der Nächste in der Erbfolge sind.

Gut zu wissen: Lebte entweder der Verstorbene im Ausland oder halten Sie sich außerhalb Deutschlands auf, kann sich die Frist auf sechs Monate verlängern. Sobald Sie von dem Erbe erfahren, sollten Sie sich dennoch an das Nachlassgericht wenden.

Wie kann ich ein Erbe ausschlagen – und was kostet das?

Als Hinterbliebener das überschuldete Erbe auszuschlagen ist nicht sonderlich kompliziert. Hierfür müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Ausschlagungserklärung abgeben. Die genauen Gründe dafür müssen Sie nicht angeben, es kann aber sinnvoll sein.

Allerdings gilt: Dies muss „als Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form“ geschehen, wie Artikel 1945 BGB regelt. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht. Alternativ können Sie das Erbe bei einem Notar ausschlagen, der dies notariell bescheinigt und dem Gericht übermittelt.

Wichtig: Die Ausschlagung darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, sonst ist sie ungültig und das Erbe gilt als angenommen.

Hinterbliebene können sich entweder an das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen wenden oder auch beim Amtsgericht am eigenen Wohnort vorsprechen. Ausnahme: Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Wichtig: Schlagen Sie ein Erbe aus, haben Sie auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil (was das ist, lesen Sie hier). Sie können das Erbe auch nicht in Teilen abnehmen. Es gilt: ganz oder gar nicht. Formulieren Sie die Erbausschlagung deshalb so eindeutig wie möglich.

Was kostet die Erbausschlagung?

Sowohl für das persönliche Ausschlagen des Erbes bei Gericht als auch bei einem Notar fallen Kosten an. Diese dürften beim Nachlassgericht mit pauschal 30 Euro jedoch geringer ausfallen als mit der Hilfe eines Notars.

Was ist die Alternative zur Erbausschlagung?

Wenn die Frist der Erbausschlagung abgelaufen ist oder Sie ohnehin nur vermuten, dass das Erbe überschuldet ist, können Sie trotzdem verhindern, dass Sie für die Schulden haften. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Dreimonatseinrede: Die Dreimonatseinrede gleicht einer Schonfrist. Wenn Sie die Erbschaft angenommen haben, können Sie sich mit der Dreimonatseinrede einen Überblick über das Vermögen und die Schulden verschaffen. Während dieser Zeit müssen Sie die geerbten Schulden nicht begleichen. Allerdings handelt es sich nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate – anschließend haben Sie noch weitere Möglichkeiten (siehe unten).
  • Nachlassverwaltung: Hinterbliebene können mit einer Nachlassverwaltung verhindern, dass sie geerbte Schulden mit ihrem eigenen Vermögen tilgen müssen. Dann setzt das Gericht einen Nachlassverwalter ein, der das Erbe abwickelt. So ordnet der Verwalter das Erbe und begleicht die Schulden aus dem vorhandenen Erbe. Die Kosten für den Nachlassverwalter richten sich in der Regel nach dem Erbvermögen.
  • Aufgebotsverfahren: Haben Sie einen verschuldeten Nachlass übernommen, können Sie ein Aufgebotsverfahren einleiten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Einjahresfrist, in der Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Forderungen, die nach der einjährigen Frist gestellt werden, müssen nicht mehr bedient werden.
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Hinterbliebene können bei Gericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Das führt dazu, dass Erben für die Schulden des Erblassers nicht aufkommen müssen. Für das gerichtliche Verfahren fallen jedoch auf jeden Fall Kosten an.

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