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Entlastungsbetrag Pflege: Das rät die Verbraucherzentrale

wochentlich.deBy wochentlich.de14 September 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Verbraucherschützer warnen

Diese Pflegeleistung könnte bald wegfallen


14.09.2026 – 12:58 UhrLesedauer: 2 Min.

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Seniorin mit Hilfskraft (Symbolbild): Auch für Hilfe im Haushalt lässt sich der Entlastungsbetrag nutzen. (Quelle: IMAGO / PPE/imago)

Mit dem Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige zahlreiche Hilfsleistungen finanzieren. Verbraucherschützer mahnen nun zur Eile.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät Pflegebedürftigen dazu, den ihnen zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrag bis zum Jahresende zu nutzen. Hintergrund ist die anstehende Pflegereform, zu der Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann in den kommenden Wochen einen aktualisierten Gesetzesentwurf vorlegen will.

Sozialraumbudget soll Entlastungsbetrag ersetzen

In dem noch von Linnemanns Vorgängerin Nina Warken vorgelegten Entwurf soll der Entlastungsbetrag durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden. Dieses soll zwar nach derzeitigen Plänen höher ausfallen (175 Euro im Monat) als der Entlastungsbetrag (131 Monat), soll allerdings nur ab Pflegegrad 2 gewährt werden. Das heißt: Pflegebedürftige mit Pflegegrad eins – das waren Ende 2024 immerhin 863.000 Frauen und Männer – könnten zukünftig leer ausgehen.

Zudem ist das Sozialraumbudget offenbar unflexibler konzipiert als der derzeitige Entlastungsbetrag. So können beim Entlastungsbetrag nicht genutzte Beträge angespart werden – immer bis zum 30. Juni des Folgejahres. Eine solche Möglichkeit ist im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Auch eine Übergangslösung wird im aktuellen Gesetzesentwurf nicht erwähnt, bemerkt Verena Querling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Merkmal Entlastungsbetrag Sozialraumbudget
Höhe (im Monat) 131 Euro 175 Euro
Berechtigte Pflegegrad 1 bis 5 Pflegegrad 2 bis 5
Ansparmöglichkeit Bis 30. Juni des Folgejahres Nicht vorgesehen (laut derzeitigem Entwurf)

Hieraus könnte folgen, dass die in diesem Jahr angesammelten Ansprüche nicht mehr bis zum 30. Juni des kommenden Jahres angespart und genutzt werden können, sondern mit dem Jahreswechsel verfallen. Entsprechend rät Querling, Leistungen bis zum Jahresende zu beantragen.

Mit dem Entlastungsbetrag lassen sich vielfältige Hilfsmaßnahmen finanzieren. Neben Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen können damit auch Begleitdienste finanziert werden, so dass der Pflegebedürftige beispielsweise zum Arzt begleitet wird oder Gesellschaft bei einem Spaziergang durch den Park erhält. Auch für die Tages- und Nacht- sowie die Kurzzeitpflege kann er genutzt werden. Der Betrag wird jedoch nicht bar ausgezahlt – stattdessen müssen Pflegebedürftige die entsprechenden Belege einreichen und bekommen die Ausgaben anschließend auf ihr Konto erstattet.

Besonders Kurzzeitpflege betroffen

Laut Querling wären von einer Neuregelung besonders Versicherte betroffen, die den Entlastungsbetrag für den Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege nutzen möchten. Hierbei kommen Pflegebedürftige kurzzeitig in ein Pflegeheim, beispielsweise um den pflegenden Angehörigen einen Urlaub zu ermöglichen. Durch den zu zahlenden Eigenanteil entstehen für eine mehrwöchige Kurzzeitpflege jedoch schnell Kosten von 1.000 Euro und mehr.

Bislang lässt sich der Entlastungsbetrag auch hierfür nutzen – ob das jedoch auch im kommenden Jahr noch möglich sein wird, bleibt abzuwarten. Entsprechend sollten bestehende Ansprüche noch in diesem Jahr genutzt werden. Wer nicht weiß, welches Budget ihm in diesem Jahr noch zur Verfügung steht, kann dies bei seiner Pflegeversicherung erfragen.

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