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Lifestyle

Darf man Ware schon vor dem Bezahlen verzehren? Die aktuelle Rechtslage

wochentlich.deBy wochentlich.de10 Juli 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Darf man Ware schon vor dem Bezahlen verzehren? Die aktuelle Rechtslage
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Der Anblick von Köstlichkeiten im Supermarkt kann schon mal den Appetit anregen. Doch dürfen Sie einfach vor Ort zugreifen?

Sie haben Durst oder Hunger? Wenn Sie im Supermarkt sind, könnten Sie doch dann theoretisch einfach bei den Getränken, der Backware oder den Snacks zugreifen, um zumindest die Zeit bis zum Essen etwas zu überbrücken. Oder ist das Diebstahl?

„Vor dem Abschluss des Kaufvertrages an der Kasse gehören die Lebensmittel weiterhin dem Supermarkt“, lautet die deutliche Ansage der Verbraucherzentale Nordrhein-Westfalen e. V. (NRW). „Deshalb dürfen Sie sie aus rechtlicher Sicht eigentlich nicht verzehren.“ Erst, wenn Sie die Ware an der Kasse bezahlt haben, sind Sie deren Besitzer und können die Verpackungen öffnen und den Inhalt konsumieren.“

Viele Supermärkte sind jedoch relativ kulant. Sie erlauben das Öffnen und Konsumieren von Lebensmitteln und Getränken auch schon vor dem Bezahlen. Wichtig ist, dass die Verpackung mit auf das Kassenband gelegt wird und dementsprechend auch bezahlt wird.

Ausnahmen gibt es jedoch bei Ware, die direkt an der Kasse abgewogen wird – beispielsweise Obst und Gemüse. Dieses dürfen Sie erst nach dem Abwiegen und Bezahlen verzehren. Und auch bei Backware aus der Selbstbedienungstheke kann es zu Problemen kommen. Denn Sie müssen angeben und teilweise auch beweisen, dass Sie die Ware konsumiert haben – und wie viel hiervon.

Wichtig ist beim Öffnen von Lebensmittelverpackungen, dass der Barcode nicht beschädigt wird, die Ware also problemlos von der Kassiererin eingescannt werden kann.

Wichtig ist, dass die Kaufabsicht der von Ihnen geöffneten Ware eindeutig erkennbar ist. Wenn Sie Getränke oder Lebensmittel konsumieren und nicht deutlich wird, dass Sie die Ware anschließend auch bezahlen wollen, könnte Ihnen der Ladendetektiv Diebstahl unterstellen.

Und: Wenn Ihnen das Produkt nicht schmeckt, müssen Sie es dennoch bezahlen und dürfen die angebrochene Packung nicht einfach ins Regal zurückstellen. Denn dabei handelt es sich auch um Diebstahl.

„Man kommt da nicht gleich ins Gefängnis“, erklärt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Allerdings könnten Kunden Probleme bekommen. Der Verbraucherschützer rät daher Kunden, die Verkäufer im Supermarkt vorab zu fragen, ob das Probieren von Beeren, Trauben, Kirschen und Co. in Ordnung ist. Ideal ist es natürlich, wenn man auch vor dem Öffnen von Lebensmittelverpackungen um die Erlaubnis bittet.

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