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You are at:Home»Auto»Betrunken zu Fuß: Auch dann drohen Strafen
Auto

Betrunken zu Fuß: Auch dann drohen Strafen

wochentlich.deBy wochentlich.de17 Juni 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Betrunken zu Fuß: Auch dann drohen Strafen
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Angetrunken nach Hause – dann bleibt das Auto stehen. Aber: Auch für Fußgänger gelten strenge Regeln. Sie betreffen nicht nur den Alkohol.

Das Wichtigste im Überblick


Fußgänger gehören auf den Gehweg. So einfach ist das. Was gilt aber, wenn es keinen Gehweg gibt? Ist man auch dann noch ein Fußgänger, wenn man auf Inlineskates unterwegs ist? Und wie ist das mit den Fußgängern und dem Alkohol? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.

Das ist möglich. Da ein Fußgänger kein Kraftfahrzeug führt, kann er zwar keine Verkehrsstraftat begehen. Dennoch kann Ihnen infolge einer Kontrolle der Führerschein entzogen werden, wenn Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch oder für eine Alkoholabhängigkeit sprechen.

Ja. Wenn die Gesamtsituation Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt, kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Wenn Alkohol zum Unfall führte, muss die private Unfallversicherung unter Umständen nicht zahlen. Bei einem Blutalkoholgehalt ab etwa zwei Promille wird davon ausgegangen, dass ein Fußgänger absolut fahruntüchtig war. Dann kann eine Versicherung die Leistung verweigern.

Zwei Promille sind keine feste Grenze, sondern lediglich ein Richtwert.

Grundsätzlich ja. Wenn ein Gehweg vorhanden ist, müssen Sie ihn nutzen. Das gilt auch, wenn es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg gibt.

Dann dürfen Sie die Fahrbahn benutzen. Innerhalb geschlossener Ortschaften gehen Sie am rechten oder linken Rand der Fahrbahn. Außerorts gehen Sie immer links. So können Sie den entgegenkommenden Verkehr besser erkennen und umgekehrt.

Ja. Allerdings dürfen Sie dabei andere Fußgänger nicht erheblich behindern. In diesem Fall müssen Sie auf den rechten Fahrbahnrand ausweichen.

Wenn Sie durch einen Gegenstand ein großes Hindernis sind und andere Fußgänger gefährden würden, müssen Sie auf die Fahrbahn ausweichen.

Wenn Sie ein Fahrzeug transportieren (beispielsweise einen Motorroller) dann müssen Sie rechts gehen.

Der Straßenverkehr hat Vorrang. Einzige Ausnahme: ein Zebrastreifen. Achten Sie aber auch hier vorher darauf, dass alle Fahrzeuge rechtzeitig anhalten.

Sofern es möglich ist, benutzen Sie einen Fußgängerüberweg oder eine Ampel. Sie müssen auf kürzestem Weg über die Straße gehen, also quer zur Fahrtrichtung und in zügigem Tempo.

Fußgänger dürfen Gleisanlagen nur an Stellen überqueren, die entsprechend gekennzeichnet sind.

Nein. Sobald Sie zügig auf den Zebrastreifen zugehen, müssen die Fahrer auf der Straße anhalten. Leider tun das nicht alle. Seien Sie deshalb achtsam, obwohl Sie Vorrang haben.

Fußgänger haben hier Vorrang, wenn sie die Straße überqueren wollen. Das gilt auch für Kinder auf dem Fahrrad und deren erwachsene Begleiter. Aber: Vor dem Überqueren müssen sie vom Fahrrad absteigen.

Sind Jogger und Inlineskater auch Fußgänger?

Sie gelten als Fußgänger und haben dieselben Regeln zu befolgen. Inlineskater müssen ihr Tempo den Fußgängern anpassen.

Was gilt bei Geländer oder Absperrung?

Fußgänger dürfen solche Beschränkungen nicht überschreiten.

Der Bußgeldkatalog sieht auch Strafen für Fußgänger vor, die sich nicht an die Regeln halten. Hier sind die wichtigsten Bußgelder im Überblick.

Verstoß Buße
Rote Ampel überqueren 5 Euro
Rote Ampel überqueren, es kommt zum Unfall 10 Euro
Mit Inline-Skates und Ähnlichem die Fahrbahn nutzen trotz Gehweg oder Seitenstreifen 10 Euro
Auf Fahrbahn gehen trotz Gehweg oder Seitenstreifen 5 Euro
Außerhalb geschlossener Ortschaft nicht am linken Fahrbahnrand gehen 5 Euro
Fahrbahn nicht auf kürzestem Weg, nicht an vorgesehener Stelle überqueren oder dabei den Fahrzeugverkehr missachten und es kommt zum Unfall 10 Euro
Verbotswidrig auf Kraftfahrstraßen oder Autobahn gehen 10 Euro
Absperrung übersteigen 5 Euro
Absperrung übersteigen, es kommt zum Unfall 10 Euro
Geschlossene Bahnschranke überqueren 350 Euro und ein Punkt
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