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Rote Ampel überfahren: Diese Folgen drohen Radfahrern

wochentlich.deBy wochentlich.de12 Dezember 2023Keine Kommentare2 Mins Read
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Rote Ampel überfahren: Diese Folgen drohen Radfahrern
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Wer auf dem Rad bei Rot über die Ampel fährt, riskiert nicht nur seine Sicherheit. Strafen gibt es sogar für Kinder ab 14 Jahren – und die haben es in sich.

Wer bei Rot weiterradelt, muss mit strengen rechtlichen Konsequenzen rechnen: Bußgelder und Punkte in Flensburg können die Folge sein. Alle wichtigen Regeln und Folgen im Überblick.

Welche Ampel gilt für Radfahrer?

Die Regel ist einfach: Radfahrer müssen, wenn vorhanden, eine eigene Fahrradampel beachten. Ist keine vorhanden, gilt die normale Ampel für die Fahrzeuge auf der Fahrbahn.

Bußgelder und Punkte bei Rotlichtverstößen

Ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad kann teuer werden. Die Bußgelder liegen je nach Schwere des Verstoßes zwischen 60 und 180 Euro (siehe unten). Hinzu kommt immer ein Punkt in Flensburg. Bescheide können bereits gegen Kinder ab 14 Jahren erlassen werden.

Einfacher oder qualifizierter Verstoß?

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten Rotlichtverstößen:

  • Ein einfacher Verstoß liegt vor, wenn die Ampel zum Zeitpunkt des Überquerens weniger als eine Sekunde rot war.
  • Bei einer längeren Rotphase spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß.

Übrigens: Ampelblitzer erfassen auch Radfahrer. Die Herausforderung besteht allerdings darin, die Verstöße nachzuvollziehen, da Fahrräder kein Nummernschild haben. Bußgeldbescheide gibt es deshalb in der Regel nur, wenn ein Polizeibeamter den Verstoß persönlich beobachtet hat.

Ampel rot – und trotzdem kein Bußgeld

Insbesondere bei Ampeln mit Bedarfsschaltung durch Kontaktschleifen kann es Ausnahmen geben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass die Anhalteanordnung unwirksam ist, wenn diese Schaltung technisch nicht ausgelöst werden kann.

In einem konkreten Fall wurde eine Radfahrerin nach fünf Minuten Wartezeit an einer vermeintlich defekten Ampel erwischt. Das Gericht hob das Bußgeld von 100 Euro auf, da weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlagen (Az.: 5 ORbs 25/23).

Sichtbarkeitsgrundsatz: Was du siehst, musst du beachten

Auch beim Radfahren gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Das bedeutet, dass nur die Anordnungen beachtet werden müssen, die während der Fahrt als sichtbare Verkehrszeichen oder Lichtzeichen erscheinen und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres wahrgenommen werden können.

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