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Finanzen

Zukünftige Fondsgewinne müssen vorab versteuert werden

wochentlich.deBy wochentlich.de13 Dezember 2023Keine Kommentare3 Mins Read
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Zukünftige Fondsgewinne müssen vorab versteuert werden
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Sie haben in diesem Jahr mit keinem Ihrer Fonds Gewinne erzielt? Dann dürften Sie überrascht sein, dass sie dennoch Steuern bezahlen müssen.

Seit 2009 ist gesetzlich festgelegt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Die sogenannte Kapitalertragssteuer wird auf Dividenden, Aktien- und Fondsverkäufe oder Zinsen auf Fest- und Tagesgeld erhoben, die über der Freigrenze des eingereichten Freistellungsauftrages bei der Bank liegen.

Die auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken, Finanzdienstleister) behalten die Steuer ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab. In diesem Jahr dürften aber auch Sparerinnen und Sparer, bei denen überhaupt noch keine realisierten Gewinne angefallen sind, verwundert auf ihre Bankdokumente schauen, denn auch sie werden im kommenden Jahr vom Staat zur Kasse gebeten. Das ist beispielsweise bei Fondsgewinnen der Fall, die automatisch reinvestiert werden.

Bisher kam Vorabbesteuerung nicht zum Tragen

Grund ist die Vorabpauschale, die es bereits seit 2018 gibt. Allerdings war seitdem der Basiszinssatz negativ. Zur Versteuerung der Vorabpauschalen ist es deswegen nicht gekommen. „Das ändert sich für das Jahr 2023, denn der Basiszinssatz wurde auf 2,55 Prozent festgelegt“, so Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Erfahren Sie hier mehr zur Vorabpauschale und wie sie angewendet wird.

Was ist der Basiszins?

Der Basiszinssatz gilt als einzig amtlicher Marktzins in Deutschland. Er ist in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und verändert sich je nach Berechnung halbjährlich. Die Neuberechnung führt die Deutsche Bundesbank durch. Der Basiszinssatz ist damit variabel und dient der Bewertung von Kapitalgeschäften. Damit bildet er insbesondere die Grundlage zur Berechnung von Verzugszinsen und dient zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Verantwortlich für den Steuerabzug ist die depotführende Bank oder der Broker. Sie berechnen den Gewinn des Jahres 2023 zum Stichtag 2. Januar 2024 und führen die fällig werdende Steuer an das Finanzamt ab.

Steuereinbehalt kann Kontoüberziehung verursachen

Das Problem bei thesaurierenden – also reinvestierenden – Fonds ist folgendes: Weil die Gewinne nicht ausgezahlt werden, sind sie nur fiktiv vorhanden. Da es keinen tatsächlichen Gewinn gebe, von dem die depotführende Bank die Steuer einbehalten könne, buche sie das Geld für die Steuer von einem bei ihr geführten Konto des Anlegers ab, so Nöll. Das dürfte regelmäßig das Girokonto sein. Eine Zustimmung des Anlegers braucht die Bank dafür nicht.

Das Finanzamt darf den Steuereinzug sogar dann vornehmen, wenn das Konto dadurch überzogen wird. Da die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Regel bis zum 10. Februar an das Finanzamt abzuführen ist, sollten Anlegerinnen und Anleger in der Zeit vom 2. Januar bis 10. Februar darauf achten, eine ausreichende Kontodeckung zu haben, damit keine unnötigen Überziehungszinsen anfallen.

Mit einem Freistellungsauftrag Steuern vermeiden

Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank oder Sparkasse eingerichtet hat, darf Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer erhalten oder muss sie im Fall der Vorabpauschale gar nicht erst bezahlen. Dabei kann die Gesamtsumme in Höhe von 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Paaren auf verschiedene Finanzinstitute aufgeteilt werden. Erst bei Überschreiten der hinterlegten Freistellungsaufträge werden die Steuern einbehalten und vom Konto abgezogen.

Übrigens: Eine Doppelbesteuerung gibt es durch die Regelung dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine zufolge nicht. Die Versteuerung der Vorabpauschale sei lediglich eine vorgezogene Besteuerung. Wird mit dem Verkauf von Fondsanteilen zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet, wird die bereits abgeführte Steuer berücksichtigt.

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