Gehalt und Sonderzahlungen

Wird Urlaubsgeld separat ausgewiesen?


Aktualisiert am 31.07.2025 – 08:27 UhrLesedauer: 2 Min.

Urlaubsgeld: Die Sonderzahlung wird auf der Gehaltsabrechnung oft nicht gesondert aufgeführt. (Quelle: imago-images-bilder)

Wer meint, dass das Urlaubsgeld auf der Gehaltsabrechnung fehlt, irrt meist. Doch wo ist die Sonderzahlung ersichtlich? Ein Überblick.

Viele Beschäftigte freuen sich auf ihr Urlaubsgeld. Doch manchmal führt der Blick auf die Gehaltsabrechnung zu Verwirrung. Nicht immer wird das Urlaubsgeld dort separat ausgewiesen. Stattdessen ist es im Bruttolohn enthalten, was nicht sofort ersichtlich ist. Wie man trotzdem herausfindet, wie viel Urlaubsgeld man erhalten hat.

Steht auf der Gehaltsabrechnung der Buchstabe „E“ oder „S“, weist das auf sogenannte „Einmalbezüge“ oder „sonstige Bezüge“ hin. Dazu zählen unregelmäßige Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese werden separat unter dem Bruttogehalt aufgeführt.

Allerdings ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Urlaubsgeld gesondert auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Häufig wird der Betrag gemeinsam mit dem regulären Lohn unter dem Posten „Bruttolohn“ zusammengefasst. Das kann vor allem dann unübersichtlich werden, wenn kein genauer Auszahlungszeitpunkt im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist.

In vielen Unternehmen wird das Urlaubsgeld zur Jahresmitte ausgezahlt – meist im Juni oder Juli. Beginnt ein Arbeitnehmer seinen Job erst im Laufe des Kalenderjahres, steht ihm in der Regel nur ein anteiliger Betrag zu, der häufig zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird.

Was man tun kann, wenn das Urlaubsgeld nicht direkt ersichtlich ist:

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es sei denn, es wird etwa vertraglich, tariflich oder durch eine Betriebsvereinbarung zugesichert. Deshalb besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Sonderzahlung. Wird Urlaubsgeld gezahlt, gilt dies als zusätzliches Einkommen, das unter „sonstige Bezüge“ fällt und entsprechend versteuert sowie verbeitragt werden muss.

Eine einheitliche Regelung zur Berechnung des Urlaubsgelds gibt es nicht. Jedes Unternehmen kann das unterschiedlich handhaben. In manchen Fällen wird ein fester Betrag gezahlt, in anderen ein bestimmter Prozentsatz des regelmäßigen Gehalts. Auch Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Position im Unternehmen oder tarifliche Vorgaben können die Höhe beeinflussen.

In der Sozialversicherung zählt Urlaubsgeld als Einmalzahlung und wird dem Monat zugeordnet, in dem es tatsächlich ausgezahlt wird. Eine Ausnahme besteht jedoch: Kommt das Urlaubsgeld zum Beispiel regelmäßig als Zuschlag zum Urlaubsentgelt hinzu, gilt es nicht als Einmalzahlung.

Auch steuerlich macht sich das Urlaubsgeld bemerkbar. Es wird, sofern es als Einmalzahlung gezahlt wird, oft höher besteuert als der reguläre Monatslohn. Grund dafür ist der Progressionseffekt bei der Lohnsteuer (mehr dazu hier). Die Sonderzahlung erhöht das zu versteuernde Einkommen, wodurch ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt.

Erfolgt die Zahlung des Urlaubsgeldes hingegen jeweils als monatlicher Zuschlag, wird es als laufender Arbeitslohn versteuert.

Share.
Leave A Reply

Exit mobile version