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Was tun, wenn der Reiseveranstalter pleite geht?

wochentlich.deBy wochentlich.de3 Juni 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Was tun, wenn der Reiseveranstalter pleite geht?
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Der Urlaub ist gebucht, die Vorfreude steigt – doch dann meldet der Veranstalter Insolvenz an. Das ist jetzt beim Unternehmen FTI passiert. Was können Kunden tun?

Der Reiseveranstalter FTI ist pleite. Am Montag stellte das Unternehmen beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wie es in einer Meldung der Deutschen Presseagentur heißt, werden noch nicht begonnene Reisen wohl schon ab dem 4. Juni 2024 nicht mehr oder nur noch teilweise durchgeführt werden können. Aber bekommen Kunden zumindest ihr Geld wieder?

Bei Pauschalreisen haben Kundinnen und Kunden in der Regel Glück – denn Reiseveranstalter sind in der EU dazu verpflichtet, die Reise mit einem Sicherungsschein abzusichern. Dieser schützt bei einer möglichen Insolvenz des Reiseveranstalters, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt.

Die Absicherung des Pauschalurlaubs

Den Reisesicherungsschein finden Sie auf der Rückseite Ihrer Reisebestätigung oder gesondert beigefügt bei den Reiseunterlagen, so die Rechtsanwaltskammer. Dort sind die Kontaktdaten des „Absicherers“ angegeben, gegenüber dem der Urlauber oder die Urlauberin im Fall einer Insolvenz des Veranstalters ihre Ansprüche geltend machen können.

Diese Absicherung gilt den Angaben nach allerdings nur bei einer Pauschalreise und nicht bei der Buchung von Einzelleistungen wie beispielsweise einem Flug oder einer Unterkunft. Gut zu wissen für Buchende: Sie müssen laut Rechtsanwaltskammer den Reisepreis erst be- oder anzahlen, wenn sie den Sicherungsschein mit den Kontaktdaten des Absicherers erhalten haben.

Was im Fall einer Insolvenz gilt

Ist der Reiseveranstalter bereits vor Beginn der Reise insolvent, kann der Absicherer entscheiden, ob die Reise dennoch durchgeführt oder storniert wird. Verlangt man die Erstattung des Reisepreises, muss der Absicherer unverzüglich zahlen.

Wenn der Reiseveranstalter während des Urlaubs pleite geht, dann gilt: Den Veranstalter oder den Absicherer kontaktieren und alles Weitere abstimmen. In diesem Fall erstattet der Absicherer laut der Rechtsanwaltskammer die Kosten für einen gegebenenfalls notwendigen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und die Rückbeförderung.

Entscheidet der Absicherer, die Reise abzubrechen, sind die Urlauber verpflichtet, die Rückreise anzutreten. Entscheiden sie sich allerdings dazu, ihren Urlaub entgegen dieser Anweisung am Urlaubsort fortzusetzen, können sie nicht auf eine Erstattung dieser zusätzlichen Kosten pochen.

Reisebüro-Pleite nicht abgedeckt

Gut zu wissen: Der Reisesicherungsschein hilft Ihnen nicht, wenn das Reisebüro, bei dem Sie die Reise gebucht haben, insolvent ist. Hier kommt es darauf an, ob der vom Urlauber gezahlte Reisepreis bereits vom Reisebüro an den Veranstalter weitergeleitet wurde.

Lässt sich etwa durch Reiseunterlagen nachweisen, dass das gezahlte Geld beim Veranstalter angekommen ist, dann ist dieser weiterhin zur Durchführung der Reise verpflichtet.

Hat das Reisebüro das gezahlte Geld hingegen noch nicht weitergeleitet, müssen Betroffene die Erstattung direkt vom Reisebüro oder dessen Insolvenzverwalter verlangen. Problem: Die Erfolgschancen dafür sind nach Angaben der Rechtsanwaltskammer gering.

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