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Finanzen

Warnstreikwelle: Was bei Ausfällen im Nahverkehr zu beachten ist

wochentlich.deBy wochentlich.de26 Februar 2024Keine Kommentare4 Mins Read
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Warnstreikwelle: Was bei Ausfällen im Nahverkehr zu beachten ist
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Zum zweiten Mal binnen weniger Wochen wird bundesweit der Nahverkehr bestreikt. Wer auf den ÖPNV angewiesen sind, braucht vielerorts gute Nerven – und einen Plan.

Ob zur Schule, auf die Arbeit oder zum Arzttermin: Wer in dieser Woche auf Bus, Straßenbahn oder U-Bahn angewiesen ist, wird vielerorts vergeblich an der Haltestelle warten. Der Grund: eine bundesweite Warnstreikwelle.

Laut der Gewerkschaft Verdi sind bis Samstag regional an unterschiedlichen Tagen Arbeitskämpfe geplant, mit dem Freitag (1. März) als Hauptstreiktag. Bayern ist als einziges Bundesland nicht betroffen. Die Warnstreiks dürften zu Tausenden Ausfällen von Bussen, U- und Tram-Bahnen führen. Immerhin: Die meisten S-Bahnen in Deutschland werden wohl fahren. Wer kann, schwenkt also um.

Generell ist es ratsam, frühzeitig zu checken, ob die Verbindung fährt – etwa über die App des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Denn was einem bewusst sein sollte: Dass Bus oder Bahn nicht fahren, hält oft nicht als Begründung für das Versäumen von Terminen und Verpflichtungen stand. Die wichtigsten Tipps für Pendler, Patienten und Schüler:

Arbeit: Warnstreik ist keine Entschuldigung

„Chefin, die U-Bahn fährt nicht! Ich komm‘ später!“ Wer kurz vor Dienstbeginn so eine Nachricht absetzt, riskiert eine Abmahnung. Denn Berufstätige dürfen nicht einfach zu spät zur Arbeit kommen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko und sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig im Betrieb zu erscheinen.

Andernfalls können Gehaltseinbußen oder Sanktionen drohen. „Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld“, so Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitgeber können Beschäftigte auch abmahnen, wenn diese zu spät oder gar nicht im Unternehmen erscheinen. Das ist zumindest immer dann möglich, wenn der Streik – wie in diesem Fall – rechtzeitig vorher angekündigt worden ist.

Für Pendlerinnen und Pendler heißt das: Nach Alternativen suchen. Dabei muss man in der Regel auch höhere Kosten in Kauf nehmen, etwa weil man mit dem Auto zur Arbeit fährt.

Grundsätzlich lautet die Empfehlung des Fachanwalts: frühzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen. Unter Umständen können auch eine Freistellung, Urlaub oder der Abbau von Überstunden für den Warnstreik-Tag eine Möglichkeit sein. Oder außer der Reihe Homeoffice ist die beste Lösung, wenn es entsprechende Vereinbarungen gibt.

Arzttermin: Im Zweifel lieber absagen

Bei kurzfristigen Absagen verlangen Ärztinnen und Therapeuten mitunter Ausfallhonorare. Wann diese eingefordert werden dürfen und wann nicht und welche Absagefristen dabei gelten, das ist aus rechtlicher Sicht nicht in wenigen Sätzen zu beantworten.

Grundsätzlich gilt aber der Rat: Lieber so früh wie möglich absagen und um eine Verschiebung bitten, wenn man befürchtet, wegen des ÖPNV-Warnstreiks den Termin nicht wahrnehmen zu können. Was dabei nicht schaden kann: den Warnstreik als Grund für die Absage offenzulegen. Gut möglich, dass die Praxis dann ein Auge zudrückt.

Sinnvoll ist, die Absage zu dokumentieren. So hat man etwas in der Hand, sollte es doch Ärger geben. Das geht, indem man die Absage als Mail an die Praxis schickt und somit später nachweisen kann, wann sie herausgegangen ist. „Wenn man telefonisch absagt, sollte man sich den Namen der Person, mit der man gesprochen hat, notieren und auch den Zeitpunkt“, rät der Rechtsanwalt Prof. Martin Stellpflug, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein.

Schule: Erscheinen bleibt Pflicht

Der Schulbus oder die Bahn fährt nicht? Ärgerlich, aber keine Ausrede für einen freien Tag. „Der Streik im Nahverkehr ändert nichts an der Schulpflicht“, sagt Wilhelm Achelpöhler, Anwalt für Verwaltungsrecht aus Münster.

Er vermutet zwar, dass kein Schulträger wegen eines einzelnen Tages ein Problem daraus machen wird. Streng genommen handele es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit. Theoretisch könnte also ein Bußgeld verhängt werden.

Der Rat des Juristen an Eltern: Da sie von der Streiksituation nicht alleine betroffen sind, würde er als Erstes in der Schule nachfragen, ob dort nicht vielleicht schon etwas organisiert wurde – etwa Sammeltaxis. Wenn der Weg gerade auf dem Land sehr weit ist und mehrere Schüler betroffen sind, könne man auch selbst Fahrgemeinschaften organisieren.

Wenn alles nicht klappt und es dem Kind unmöglich ist, zur Schule zu kommen, gilt: zumindest rechtzeitig Bescheid geben.

Und was ist mit Entschädigungen?

Kommen der ICE oder die Regionalbahn streikbedingt mehr als eine Stunde zu spät oder fällt aus, stehen Betroffenen Entschädigungen gemäß der europäischen Fahrgastrechte zu. Doch beim ÖPNV sieht das anders aus: Der Nahverkehr wird von diesen Fahrgastrechten nicht erfasst, wie Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr erklärt.

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