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Wann der Händler nicht stornieren darf

wochentlich.deBy wochentlich.de30 Oktober 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Widerruf, Rabatt und Mängel

Kennen Sie diese zehn Online-Shopping-Rechte?

Aktualisiert am 30.10.2026 – 09:01 UhrLesedauer: 4 Min.

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Eine Frau packt ihre Bestellung aus: Verbraucherinnen und Verbraucher sind beim Einkauf im Internet in der Regel gesetzlich gut geschützt. Aber kennen Sie die wesentlichen Rechte? (Quelle: xValeriiHoncharukx via imago-ima)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Ein Händler storniert die Bestellung, ein digitaler Dienst funktioniert nicht oder die Retoure soll Geld kosten? Was Verbraucher beim Online-Shopping verlangen können – und wo die Grenzen liegen.

Hat die gelieferte Ware Mängel? Oder verweigert der Händler die Rücknahme? Wer online einkauft, muss solche Ärgernisse nicht einfach hinnehmen. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben Rechte, die ihnen im Streitfall helfen können und manche davon sind längst nicht allen bekannt.

Wer Bescheid weiß, kann unnötige Kosten vermeiden, Geld zurückfordern und sich gegen unfaire Geschäftspraktiken wehren. Wir erklären zehn Rechte beim Online-Shopping, die Sie kennen sollten, bevor Sie das nächste Mal auf „Bestellen“ klicken.

1. Widerrufsfrist beginnt nicht immer mit dem ersten Paket

„Bei Onlinebestellungen gilt grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen“, sagt Rechtsanwältin Caroline Sohns, die auch Mitglied des Zivilrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein ist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Ware beim Besteller eintrifft. „Werden mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und getrennt geliefert, beginnt die Frist jedoch erst mit Erhalt der letzten Ware“, so Sohns.

2. Originalverpackung für Widerruf nicht erforderlich

„Wer die Verpackung eines online bestellten Produkts entsorgt hat, verliert dadurch nicht automatisch sein Widerrufsrecht“, sagt Caroline Sohns. Ein Händler dürfe den gesetzlich vorgeschriebenen Widerruf nicht alleine deshalb verweigern, weil der Originalkarton fehlt. Etwas anderes kann nur etwa bei versiegelten Hygieneprodukten oder freiwillig eingeräumten Rückgaberechten gelten, die über die gesetzliche Regelung hinausgehen.

Anderslautende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers seien regelmäßig unwirksam, erklärt Tim-Oliver Tettinger von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Er empfiehlt aber in jedem Fall eine geeignete und sichere Verpackung für den Rückversand zu wählen.

3. Nichts bestellt und trotzdem Sendung erhalten?

Wer ohne eine Bestellung aufgegeben zu haben, Waren zugeschickt bekommt, muss diese grundsätzlich weder bezahlen noch auf eigene Kosten zurückschicken, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns. Dafür ist nicht einmal ein ausdrücklicher Widerruf erforderlich. Hat der Händler im Zuge einer aufgegebenen Bestellung lediglich das falsche Produkt geliefert, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen sehr wohl an der Behebung des Fehlers mitwirken.

4. Gewährleistungsrecht ist verbraucherfreundlich

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen darauf vertrauen können, dass bestellte Ware mangelfrei geliefert wird. Treten innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung Mängel auf, greift die gesetzliche Gewährleistung und Händler müssen grundsätzlich nachbessern. Dabei dreht sich ab dem dreizehnten Monat die sogenannte Beweislast um.

„Zeigt sich bei einer neu gekauften Ware innerhalb eines Jahres seit der Übergabe ein Mangel, wird prinzipiell vermutet, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war“, sagt Caroline Sohns. Der Verkäufer muss diese Vermutung widerlegen, wenn er glaubt, dass der Mangel erst später entstanden ist. „Diese gesetzliche Beweislastregelung kann Verbraucher bei Reklamationen erheblich unterstützen“, so Sohns weiter. Ab dem zweiten Jahr ist es dann an Käufern nachzuweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand.

5. Auch reduzierte Ware muss mangelfrei sein

Egal, ob ein Artikel zum vollen Preis oder reduziert verkauft wurde: Mängel darf er in beiden Fällen nicht aufweisen. „Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten unabhängig davon, ob ein Artikel zum „Vollpreis“ oder aber reduziert, etwa im Rahmen einer Rabattaktion verkauft wurde“, sagt Verbraucherschützer Tim-Oliver Tettinger.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein bestimmter Mangel vor dem Kauf ausdrücklich offengelegt wurde und gerade deshalb auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung ein Preisnachlass erfolgt ist.

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