Urteil
Für dieses Auto zahlt die Versicherung nicht
02.11.2026 – 11:41 UhrLesedauer: 2 Min.
Nach einem Unfall mit Totalschaden kaufte sich das Unfallopfer ein teureres Modell. Doch für die Mehrkosten muss der Mann selbst aufkommen, urteilte nun der Bundesgerichtshof.
Nach einem Unfall mit Totalschaden kann das Unfallopfer vom gegnerischen Versicherer nicht einfach die Kosten für ein teureres Fahrzeug verlangen – selbst wenn sein bisheriges Modell für längere Zeit nicht lieferbar ist. Das hat nun der Bundesgerichtshof (Az: VI ZR 47/26) in einem aktuellen Urteil beschlossen, über das „Beck aktuell“ berichtet.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seinem fabrikneuen Tesla Model Y Long Range nur wenige Tage nach der Auslieferung in einen Unfall geriet. Das Ergebnis: Totalschaden, ein Neuwagen musste her. Zwei Tage später kaufte der Mann dann ein Tesla Model Y Performance. Diese PS-stärkere Version kostet im Handel knapp 9.000 Euro mehr.
Versicherung will Mehrkosten nicht zahlen
Diese Differenz wollte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht zahlen – sie erstattete lediglich den Kaufpreis, den der Mann für sein verunglücktes Fahrzeug gezahlt hatte.
Zu Recht, befand der Bundesgerichtshof, wie bereits die Vorinstanzen. Zwar könne der Mann als Besitzer eines erheblich beschädigten Neuwagens mit höchstens 1.000 Kilometern Laufleistung grundsätzlich einen Neuwagen als Ersatz fordern. Hierbei müsse es sich jedoch um ein wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzfahrzeug handeln. Dies sei bei einem rund 15 Prozent höheren Kaufpreis bei dem neuen Tesla allerdings nicht gegeben.
Allein der Versicherer entscheidet
Der Mann argumentierte, dass das ursprüngliche Modell nicht lieferbar gewesen sei. Auf dieses hätte er voraussichtlich drei bis vier Monate warten müssen, das Alternativmodell sei hingegen sofort verfügbar gewesen. Da ihm für die Wartezeit grundsätzlich Mietwagenkosten, die Kosten für ein Interimsfahrzeug oder eine Nutzungsausfallentschädigung zustünden, habe die Versicherung durch seinen Fahrzeugwechsel sogar Geld gespart, argumentierte der Mann.
Doch dieses Argument verfing bei Gericht nicht. Denn bei der Schadensabrechnung gehe es ausschließlich um tatsächlich ergriffene Maßnahmen. Fiktive Überbrückungskosten seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Das Verhalten des Mannes hätte laut Gericht zwar tatsächlich für die Versicherung wirtschaftlich sinnvoll sein können. Allerdings entscheide allein die Versicherung, ob sie sich auf diese Form der Schadensregulierung einlasse – und nicht das Unfallopfer. Dieses muss nun die Differenz von 9.000 Euro aus eigener Tasche zahlen.
