Nach dem Schadenfall gekündigt
Mit diesem Trick retten Sie Ihren Versicherungsschutz
Aktualisiert am 19.08.2026 – 12:14 UhrLesedauer: 3 Min.
Ein Unfall oder ein anderer Schaden ist ärgerlich. Noch unangenehmer wird es, wenn anschließend auch noch der Versicherer den Vertrag beendet.
Wer eine Versicherung nicht mehr benötigt oder den Anbieter wechseln möchte, kann die Police kündigen. Was viele nicht wissen: Auch Versicherer können das Vertragsverhältnis nach einem regulierten Schaden beenden. Für Versicherte kann das zum Problem werden.
Sie könnten in der Folge nämlich Probleme bekommen, einen neuen Versicherer zu finden. Oder dieser gewährt aufgrund des vermeintlich höheren Risikos nur noch stark eingeschränkte Leistungen. Der Bund der Versicherten (BdV) rät Betroffenen darum, nach einer Kündigung des Versicherers umgehend aktiv zu werden.
Vertragssanierung statt Kündigung
BdV-Vorständin Bianca Boss erklärt, dass Versicherer in manchen Fällen bereit sind, einen bestehenden Vertrag fortzuführen, wenn bestimmte Anpassungen vorgenommen werden. Bei einer sogenannten Vertragssanierung wird zum Beispiel eine Selbstbeteiligung eingeführt oder eine bereits vereinbarte Selbstbeteiligung für eine gewisse Zeit erhöht.
Auch der Ausschluss einzelner Leistungen kann dem BdV zufolge eine Option sein – allerdings nur, wenn Versicherte das entsprechende Risiko selbst tragen können und wollen.
Kündigungsumkehr als letzter Ausweg
Ist der Versicherer zu keiner Anpassung bereit, kann eine sogenannte Kündigungsumkehr eine Option sein. Der Gedanke dahinter: Versicherte kündigen den Vertrag selbst, bevor die Kündigung des Versicherers wirksam wird. „Denn bei wechselseitigen Kündigungen gilt stets die, die zuerst wirksam wird“, sagt Boss.
Nach Einschätzung des BdV kann das die Suche nach einem neuen Anbieter erleichtern. Denn wer einen Vertrag selbst gekündigt hat, hat dabei unter Umständen bessere Chancen als jemand, dem der Versicherer gekündigt hat.
Warum Versicherer kündigen dürfen
Aber warum kündigt ein Versicherer überhaupt einen Vertrag, obwohl die Versicherung gerade für den Schadenfall abgeschlossen wurde? Zunächst einmal gilt: Nach einem regulierten Schaden können grundsätzlich beide Seiten den Vertrag kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus § 92 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das gilt allerdings nur für Sach- und Unfallversicherungen. Bei Kranken- und Lebensversicherungen besteht dieses Kündigungsrecht nicht.
Für den Versicherer kann eine Kündigung etwa dann infrage kommen, wenn ein Schaden darauf hindeutet, dass das Risiko eines Kunden höher ist als ursprünglich angenommen. Häufen sich beispielsweise selbstverschuldete Unfälle innerhalb kurzer Zeit, kann der Versicherer mit weiteren Schäden rechnen. Aus seiner Sicht passen das versicherte Risiko und die dafür gezahlten Beiträge dann möglicherweise nicht mehr zusammen.
Kündigen kann der Versicherer, sobald er den Schaden reguliert oder die Leistung berechtigt abgelehnt hat. Einen konkreten Grund für die Kündigung muss er in seinem Schreiben grundsätzlich nicht nennen. Allerdings muss er die gesetzlichen Fristen einhalten.
