Warum ist das ein Thema für Karlsruhe?

Das Bundesverfassungsgericht gilt als „Hüter des Grundgesetzes“. Rundfunk und Fernsehen sind ebenso wie die Presse in der deutschen Verfassung geschützt. In Artikel 5 heißt es: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ Auf diese Rundfunkfreiheit berufen sich ARD und ZDF mit ihren Verfassungsbeschwerden.

Was hat sich seit Einlegung der Verfassungsbeschwerde geändert?

Seit Einreichung der Verfassungsbeschwerden hat die KEF ihre Berechnungen aktualisiert. In einem Zwischenbericht vom Februar 2026 empfahl sie eine Erhöhung des Beitrags auf 18,64 Euro ab 2027. Der Hauptgrund: Die Einnahmen entwickelten sich günstiger als erwartet. Nach Angaben der KEF gibt es mehr beitragspflichtige Wohnungen als ursprünglich angenommen. Am grundsätzlichen Finanzbedarf der Sender habe sich dagegen wenig geändert.

Hat Karlsruhe nicht schon mal über den Rundfunkbeitrag entschieden?

Stimmt. Es ist nicht das erste Mal, dass ARD und ZDF sich im Streit um den Rundfunkbeitrag an das Bundesverfassungsgericht wenden. Beim letzten Mal hatte Sachsen-Anhalt eine von der KEF vorgeschlagene Beitragserhöhung auf 18,36 Euro für die Jahre 2021 bis 2024 als einziges Bundesland blockiert. ARD, ZDF und das Deutschlandradio zogen daraufhin nach Karlsruhe – mit Erfolg.

Der erste Senat unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Harbarth verhandelt am Dienstag über die Sache. (Quelle: Uli Deck/dpa/dpa-bilder)

Deutschlands höchste Richterinnen und Richter stellten im Sommer 2021 fest, dass Sachsen-Anhalt mit seiner Blockade die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verletzt hatte. Den Klägern stünde ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Bis zu einer Neuregelung setzte das Gericht selbst die vorgesehene Erhöhung auf 18,36 Euro in Kraft.

Was sind diesmal die juristischen Knackpunkte?

Nach der früheren Karlsruher Rechtsprechung sei eine Abweichung von der KEF-Empfehlung zwar grundsätzlich erlaubt – sie müsse aber begründet sein, sagt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Experte des Deutschen Anwaltsvereins. Das Gericht werde wohl im aktuellen Fall klären müssen, ob eine solche Begründung vorlag – ARD und ZDF verneinen das.

Dadurch, dass die KEF ihre Empfehlung später änderte, stelle sich außerdem die Frage, welcher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung entscheidend ist, sagt Achelpöhler. „Haben die Länder rechtswidrig gehandelt, weil sie ohne die erforderlichen Gründe der KEF-Empfehlung nicht gefolgt sind, oder liegt keine Grundrechtsverletzung vor, weil nach der neueren KEF-Empfehlung eine Erhöhung erst 2027 notwendig ist und die Länder also nichts falsch gemacht haben, indem sie damals die Erhöhung verweigerten?“

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