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Politik

Urteile gegen Höcke nach Nazi-Parole rechtskräftig

wochentlich.deBy wochentlich.de11 September 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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Urteile gegen Höcke nach Nazi-Parole rechtskräftig
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Bundesgerichtshof

Urteile gegen Höcke nach Nazi-Parole rechtskräftig

Aktualisiert am 11.09.2025 – 11:58 UhrLesedauer: 2 Min.

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Das oberste deutsche Strafgericht hat sich zwei Urteile aus Halle (an der Saale) angeschaut. (Archivbild) (Quelle: Uli Deck/dpa/dpa-bilder)

Zweimal wurde der thüringische AfD-Chef 2024 am Landgericht Halle wegen der Verwendung einer Nazi-Parole schuldig gesprochen. Beide Male zu Recht – sagen nun Deutschlands oberste Strafrichter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Verurteilungen des thüringischen AfD-Chefs Björn Höcke wegen der Verwendung einer verbotenen Nazi-Parole bestätigt. Das Landgericht Halle hatte im Mai und Juli 2024 jeweils Geldstrafen verhängt, weil Höcke bei Veranstaltungen die SA-Parole „Alles für Deutschland“ genutzt hatte. Höcke legte Revision ein. Wie der BGH nun mitteilte, ergab die Prüfung des obersten deutschen Strafgerichts aber keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Urteile sind rechtskräftig.

Höcke hatte zunächst im Mai 2021 bei einer Rede auf einer Wahlveranstaltung im sachsen-anhaltischen Merseburg am Ende gesagt: „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland“. Beim dritten Teil des Dreiklangs handelt es sich um eine verbotene Parole der Sturmabteilung (SA), der paramilitärischen Kampforganisation der Nazi-Partei NSDAP.

Im Dezember 2023 nutzte Höcke die Parole als Redner auf einem „Stammtisch“ der AfD in einer Gaststätte im thüringischen Gera erneut. Der Politiker sprach die ersten beiden Worte aus und forderte das Publikum durch Armbewegungen auf, sie mit „Deutschland“ zu vervollständigen – was einige taten. Da war Höcke und vermutlich auch den Anwesenden beim Stammtisch schon klar, dass gegen ihn wegen derselben Parole bereits ein Strafverfahren läuft.

Auch Höckes Stellung als Abgeordneter stünde einer strafrechtlichen Ahndung der Äußerungen nicht entgegen, da er sie nicht in Ausübung seines Mandates machte, erklärte der BGH. Das Landgericht habe „tragfähig belegt, dass sich die SA die in Rede stehende Parole zu eigen gemacht hatte und der Angeklagte dies wusste“. Die Strafen stellten eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar. (Az. 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24)

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