Close Menu
  • Deutschland
  • Regionen
  • Weltweit
  • Politik
  • Finanzen
  • Gesundheit
  • Lifestyle
  • Unterhaltung
  • Tech
  • Auto
  • Sport
  • Mehr
    • Panorama
    • Globale Trends
    • Pressemitteilung
Was geht ab

Nächster Anlauf für umstrittene Organspende-Regelung

24 September 2026

DFB verliert den nächsten Ausstatter

24 September 2026

Ausstellung in NRW meldet nach wenigen Monaten Insolvenz an

24 September 2026
Facebook X (Twitter) Instagram
  • Home
  • Buy Now
Facebook X (Twitter) Instagram Pinterest Vimeo
Wöchentlich
  • Deutschland
  • Regionen
  • Weltweit
  • Politik
  • Finanzen
  • Gesundheit
  • Lifestyle
  • Unterhaltung
  • Tech
  • Auto
  • Sport
  • Mehr
    • Panorama
    • Globale Trends
    • Pressemitteilung
Subscribe
Wöchentlich
You are at:Home»Finanzen»Unwetter-Schäden: Kosten steuerlich absetzen
Finanzen

Unwetter-Schäden: Kosten steuerlich absetzen

wochentlich.deBy wochentlich.de26 Juni 2025Keine Kommentare3 Mins Read
Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
Unwetter-Schäden: Kosten steuerlich absetzen
Share
Facebook Twitter LinkedIn Pinterest Email Copy Link

Expertin erklärt

Unwetterschäden: Wann Sie Kosten steuerlich absetzen können

Aktualisiert am 26.06.2025 – 13:51 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Verwüstung bei Unwetter: Die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten können unter Umständen die Steuer mindern. (Quelle: picture alliance / dpa/dpa-bilder)

Wer durch ein Unwetter finanzielle Verluste erleidet, kann diese unter Umständen steuerlich geltend machen. Das geht allerdings nur in bestimmten Fällen.

Extreme Wetterereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Stürme treten immer häufiger auf und hinterlassen oft beträchtliche Sachschäden. Ob ein beschädigtes Wohnhaus, der zerstörte Hausrat oder defekte Maschinen – Betroffene stellen sich nach der ersten Schadensbewältigung die Frage: Kann man die entstandenen Kosten steuerlich geltend machen?

„Wurde das eigene Wohnhaus, die Wohnung oder der Hausrat durch ein Unwetter beschädigt, können die selbst getragenen Kosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Doch die Absetzbarkeit ist an Voraussetzungen geknüpft.“

Dafür muss es sich bei den Zerstörungen um existenzielle Gegenstände handeln, ein unabwendbares Ereignis muss stattgefunden haben und es dürfen weder eigenes Verschulden noch Schadenersatzansprüche oder Erstattungsmöglichkeiten vorliegen. Des Weiteren müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.

Heißt: Bestand eine allgemein zugängliche Möglichkeit, sich gegen das Risiko abzusichern, die nicht ergriffen wurde, erkennen die Finanzämter den Schaden auch nicht an. Etwa der verpasste Abschluss einer Gebäude- oder Hausratversicherung. Eine spezielle Elementarversicherung darf allerdings nicht vorausgesetzt werden.

Steuerlich absetzbar sind auch nur die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von Gegenständen, die für die grundlegende Lebensführung unerlässlich sind. Dazu zählen insbesondere die Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung. Die Maßnahmen dürfen lediglich der Wiederherstellung oder Sicherung, nicht jedoch der Verschönerung oder Verbesserung dienen.

Zudem sollten notwendige Unterlagen, wie detaillierte Rechnungen für Reparaturen und Maßnahmen, Fotos zur Dokumentation des Schadens, gegebenenfalls Gutachten oder Stellungnahmen der Gemeinde über das Unwetter und Versicherungsabrechnungen oder -ablehnungen, aufbewahrt werden.

„Die steuerliche Entlastung erfolgt erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, die abhängig ist vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder“, sagt Karbe-Geßler. „Nur der übersteigende Betrag wirkt sich tatsächlich steuermindernd aus.“

Auch Fahrzeuge bleiben bei Unwettern oft nicht verschont. Die steuerliche Absetzbarkeit hängt jedoch davon ab, ob das Fahrzeug privat oder betrieblich genutzt wird. Schäden an privat genutzten Autos sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. „Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung steht“, so Karbe-Geßler. „Zum Beispiel während der Fahrt zur Arbeit.“

„In solchen Fällen können Schäden unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.“ Schäden an betrieblich genutzten Fahrzeugen – zum Beispiel Firmenwagen – stellen abziehbare Betriebsausgaben dar. Reparaturkosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
wochentlich.de
  • Website

Related Posts

Ausstellung in NRW meldet nach wenigen Monaten Insolvenz an

24 September 2026

So erkennen Sie Fehler und handeln richtig

24 September 2026

Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung: Diese Zeilen sind wichtig

24 September 2026
Leave A Reply Cancel Reply

Redakteurfavoriten

DFB verliert den nächsten Ausstatter

24 September 2026

Ausstellung in NRW meldet nach wenigen Monaten Insolvenz an

24 September 2026

Reinhard Mey: Sänger erlebte „abgrundtiefen Schmerz“

24 September 2026

Russland: Kreml-Star stirbt bei Treppensturz

24 September 2026

Neueste Beiträge

Studie zeigt, wie ein bisschen Training schon hilft

24 September 2026

Für diese Zeichen wird es ruhiger

24 September 2026

Autofahrer sollten den Dooring-Streifen unbedingt kennen

24 September 2026

Recent Posts

  • Nächster Anlauf für umstrittene Organspende-Regelung
  • DFB verliert den nächsten Ausstatter
  • Ausstellung in NRW meldet nach wenigen Monaten Insolvenz an
  • Reinhard Mey: Sänger erlebte „abgrundtiefen Schmerz“
  • Russland: Kreml-Star stirbt bei Treppensturz

Recent Comments

Es sind keine Kommentare vorhanden.
© 2026 wochentlich

Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.