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Finanzen

Trotz Freibetrags: Jede Erbschaft muss gemeldet werden

wochentlich.deBy wochentlich.de3 Dezember 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Trotz Freibetrags: Jede Erbschaft muss gemeldet werden
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Erbschaftssteuer

Warum jede Erbschaft gemeldet werden muss


Aktualisiert am 03.12.2025 – 13:19 UhrLesedauer: 3 Min.

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Ein Paar beim Anwalt (Symbolbild): Erbschaften müssen gemeldet werden, auch ohne Steuerpflicht. (Quelle: fizkes)

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Viele Erben glauben, eine Meldung an den Fiskus sei nur bei größeren Vermögensübertragungen nötig – ein riskanter Irrtum. Denn ein Versäumnis kann teuer werden.

Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhält, muss nicht in jedem Fall Steuern darauf bezahlen. Denn in Deutschland gelten gewisse Freibeträge. So können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von ihrem verstorbenen Partner Werte von bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Kinder können immerhin noch 400.000 Euro von jedem Elternteil steuerfrei erben, Enkel bis zu 200.000 Euro von jedem Großelternteil und andere Erben bis zu 20.000 Euro.

Was viele aber nicht wissen: Selbst, wenn keine Erbschaftsteuer anfallen sollte, ist das Finanzamt über eine Erbschaft zu informieren. Darauf weist Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.

Die sogenannte Erbschaftsanzeige müssen Erben ihrem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten übermitteln, nachdem sie vom Vermögensübergang erfahren haben. Diese Frist ist gesetzlich in § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verankert.

Dafür genügt der Lohi zufolge ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben. Neben den grundlegenden Angaben zu Namen, Anschrift und Beruf von Erblasser und Erben verlangt das Gesetz auch die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer beider Parteien. Außerdem müssen Todestag und Sterbeort des Erblassers genannt werden sowie Art, Umfang und Wert des geerbten Vermögens.

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Überdies ist anzugeben, auf welchem Rechtsgrund der Erwerb beruht – also etwa gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis oder eine Ausstattung. Ebenso muss der persönliche Bezug zwischen Erblasser und Erben eindeutig hervorgehen werden, etwa der genaue Verwandtschaftsgrad oder ein früheres Dienstverhältnis.

Auch frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erben, inklusive Art, Zeitpunkt und Wert der einzelnen Geschenke, sind in der Anzeige zu vermerken. Diese detaillierten Angaben sollen es dem Finanzamt ermöglichen, schnell und eindeutig zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Steuerpflicht besteht.

Die Erbschaftsanzeige kann sowohl online über das Elster-Portal als auch in Briefform an das örtlich zuständige Finanzamt übermittelt werden. Nach Eingang der Meldung prüft die Behörde, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich ist. Pflicht ist diese laut Lohi dann, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.

Selbst wenn die geerbten Werte unterhalb der gesetzlichen Freibeträge liegen, entfällt die Meldepflicht nicht. Das gilt im Übrigen auch bei Konstellationen, in denen es gar nicht um eine klassische Erbschaft, sondern um sogenannte versteckte Schenkungen geht – etwa wenn Eltern ihre Immobilie deutlich unter Marktwert an ihre Kinder verkaufen.

Denn das Finanzamt prüft in solchen Fällen genau, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Verkehrswert als schenkungssteuerpflichtiger Vermögensvorteil zu werten ist. Zwar bleiben Schenkungen innerhalb der Freibeträge steuerfrei, eine Anzeigepflicht besteht dennoch. Erst die vollständige und fristgerechte Meldung ermöglicht es dem Finanzamt, korrekt zu beurteilen, ob eine Steuer entsteht oder nicht.

Wer seine Pflicht versäumt, riskiert ein Bußgeld. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber dem Finanzamt können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

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Die Lohnsteuerhilfe Bayern weist zwar darauf hin, dass auch Finanzämter mit Augenmaß agieren und im Einzelfall keine Meldung verlangen, wenn eindeutig feststehen sollte, dass eine Erbschaft keiner Steuerpflicht unterliegen wird.

Besteht aber nur der Hauch einer Chance auf eine Steuerpflicht, ist es keineswegs eine gute Idee, die Meldung zu vernachlässigen. Finanzämter sind gut vernetzt und erfahren über Standesämter, Nachlassgerichte und Notare von Todesfällen und Nachlassvorgängen.

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