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Finanzen

Trade Republic soll Kunden Zins-Nachzahlung verweigern

wochentlich.deBy wochentlich.de30 September 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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„Müssen sich Betroffene nicht bieten lassen“

Verbraucherzentrale: Trade Republic verweigert Zinsen


30.09.2026 – 16:18 UhrLesedauer: 2 Min.

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Trade Republic: Wer eine Funktion in der App nicht aktiviert hatte, bekam keine Zinsen. (Quelle: Thomas Fuller/SOPA Images/imago-images-bilder)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Neuer Ärger um Trade Republic: Nach einem Vergleich wegen Zinswerbung sollen Betroffene entgangene Zinsen teils nicht erhalten.

Der Ärger um die Zinswerbung von Trade Republic geht weiter. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wirft dem Neobroker vor, betroffenen Kunden Nachzahlungen entgangener Zinsen zu verweigern. Dabei hatte sich Trade Republic erst im Juli in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, eine von den Verbraucherschützern beanstandete Werbung künftig zu unterlassen.

Hintergrund ist eine Werbeaussage zur Verzinsung von Kundengeldern. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale ist in der Werbung nicht ausreichend deutlich geworden, dass Kunden die Zinsfunktion zunächst in der App aktivieren mussten, um die versprochenen Zinsen zu erhalten.

Bereits im April 2024 hatte sich Trade Republic nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale verpflichtet, eine ähnliche Werbung zu unterlassen. Weil sich das Unternehmen nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht daran hielt, klagte die Verbraucherzentrale später auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe.

Ein weiteres Verfahren betraf nach Angaben der Verbraucherzentrale irreführende Angaben zur Veränderlichkeit des Zinssatzes und zur Einlagensicherung. Beide Verfahren wurden durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Trade Republic muss die beanstandete Werbung demnach künftig unterlassen, die Verfahrenskosten tragen und eine Vertragsstrafe von 5.500 Euro zahlen.

Kunden sollen Nachzahlung prüfen lassen

Nun melden sich laut Verbraucherzentrale erste Kunden, denen Trade Republic eine Nachzahlung verweigere. Betroffen seien Personen, die wegen der aus Sicht der Verbraucherschützer irreführenden Werbung davon ausgegangen seien, dass die Zinsen automatisch gutgeschrieben würden – und die notwendige Aktivierung in der App deshalb nicht vorgenommen hätten.

In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fall habe Trade Republic mitgeteilt: „Da die Zinsfunktion am 13.07.2026 aktiviert wurde, ist für den Zeitraum vor der Aktivierung keine rückwirkende Zinsgutschrift möglich. Damit ist unsere Prüfung deines Anliegens abgeschlossen.“

Die Verbraucherzentrale hält diese Argumentation für nicht überzeugend. „Trade Republic hat seine Kundinnen und Kunden mit Zinsen auf das Guthaben gelockt, ohne ausreichend deutlich auf die erforderliche ‚Aktivierung‘ hinzuweisen“, sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nun berufe sich das Unternehmen ausgerechnet auf diese fehlende Aktivierung, um Betroffenen die Nachzahlung entgangener Zinsen zu verweigern. „Diese Dreistigkeit müssen sich die Betroffenen nicht bieten lassen.“

Verbraucherschützer sehen mögliche Ansprüche

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale können Betroffene unter bestimmten Umständen eine Zinsnachzahlung verlangen. „Wer aufgrund der irreführenden Werbung davon ausging, dass die Zinsen automatisch gutgeschrieben werden, kann unseres Erachtens eine Zinsnachzahlung verlangen“, sagte Nauhauser.

Die Verbraucherschützer raten Betroffenen, sich nicht mit einer pauschalen Ablehnung zufriedenzugeben. Stattdessen sollten sie ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Der gerichtliche Vergleich zwischen Verbraucherzentrale und Trade Republic ersetzt allerdings keine individuelle Prüfung. Ob einzelne Kunden tatsächlich Anspruch auf Nachzahlung haben, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern

Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass eine irreführende geschäftliche Handlung einen eigenen Schadensersatzanspruch betroffener Verbraucher begründen könne. Grundlage könne § 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein.

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