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Finanzen

Testament ungültig: Unterschrift muss Buchstaben andeuten

wochentlich.deBy wochentlich.de26 Juni 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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Testament ungültig: Unterschrift muss Buchstaben andeuten
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Gericht entscheidet

Testament ungültig: Darauf müssen Sie bei der Unterschrift achten

Aktualisiert am 26.06.2025 – 15:51 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Im Testament: Bei einer Unterschrift muss es sich um einen individuellen Schriftzug handeln. (Quelle: Patrick Seeger/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)

Wer ein Testament für den Todesfall erstellt, sollte sicherstellen, dass die Unterschrift zweifelsfrei erkennbar ist. Ansonsten könnte es Probleme geben.

Wenn die Unterschrift eines Erblassers nur eine Zeichnung ist, kann das Testament formnichtig sein. Das gilt auch dann, wenn die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden kann.

Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München, verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Ein Mann setzt zusammen mit seiner Ehefrau ein Schriftstück auf, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung handeln soll. Das Schriftstück wird von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Anstelle der Unterschrift des Mannes gibt es am Ende des Textes aber lediglich eine „wolkenförmige Linie“.

Nach dem Tod des Ehemannes möchte die Ehefrau einen Erbschein beantragen. Den lehnt das Nachlassgericht aber ab, da das Testament mangels Unterschrift des Erblassers nichtig sei.

Zu Recht, so die Entscheidung des OLG München. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Das Gebilde müsse nicht lesbar sein. Es müsse sich aber um einen individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können.

Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen, so das Gericht. Eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift.

Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist „unheilbar nichtig“ – und wird somit nicht anerkannt. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden kann. Schließlich garantiere die eigenhändige Unterschrift des Erblassers nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem Text über der Unterschrift bekennt und die Erklärung ernstlich ist.

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