Auch Rentner zahlen Steuern, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten. Einige Ausgaben können Sie aber von der Steuer absetzen.

Das Wichtigste im Überblick


Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Um das zu verstehen, muss man einen kurzen Blick in die Vergangenheit werfen: Das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 sieht vor, dass die Renten ab 2040 analog zu den Beamtenpensionen voll „nachgelagert“ besteuert werden – und nicht, wie bis dahin „vorgelagert“. Mehr zur Rentenbesteuerung lesen Sie hier.

Für jede Rentnerin und jeden Rentner besteht also die Pflicht, Steuern zu zahlen und eine Steuererklärung abzugeben. Eine Steuererklärung für Einkünfte aus dem laufenden Jahr müssen Sie dabei stets erst im darauffolgenden Jahr einreichen. Allerdings sind viele Rentner davon befreit – dank des sogenannten Rentenfreibetrags und des steuerlichen Grundfreibetrags.

Rentenfreibetrag: Dieser hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. Bis 2058 soll dieser Betrag auf null sinken. Der Rentenfreibetrag betrug für Neurentner im Jahr 2022 18 Prozent, für Menschen mit Rentenbeginn im Jahr 2023 noch 17,5 Prozent. Das heißt im Gegenzug: 82 bzw. 82,5 Prozent ist der Besteuerungsanteil, dieser wäre also steuerpflichtig (siehe Tabelle). Allerdings gibt es noch den steuerlichen Grundfreibetrag.

Gut zu wissen: Der Bundestag hat mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen, dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen soll. Hintergrund ist ein Urteil zur doppelten Besteuerung von Renten. Lesen Sie hier mehr dazu.

Der Grundfreibetrag garantiert sämtlichen Steuerzahlern, dass sie auf einen bestimmten Teil Ihres Einkommens gar keine Steuern zahlen müssen. Für Rentner gilt: Der steuerliche Grundfreibetrag greift auf den Besteuerungsanteil, also die Summe Ihrer Renteneinkünfte, die nach Abzug des Rentenfreibetrages übrig bleibt.

Das heißt, Sie müssen eine Steuererklärung nur abgeben, wenn Sie mit Ihrem steuerpflichtigen Rentenanteil über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Und selbst dann müssen Sie nicht automatisch Steuern zahlen – denn einige Kosten können Sie von der Steuer abziehen (siehe unten).

Der Grundfreibetrag erhöht sich jedes Jahr ein wenig. Für das Veranlagungsjahr 2023 liegt er bei 10.908 Euro bzw. 21.816 Euro für Ehepaare.

Beispielrechnung zum Rentenfreibetrag

Nehmen wir an, Sie sind im Jahr 2020 in Rente gegangen, sind alleinstehend, nicht in der Kirche, gesetzlich krankenversichert, haben Kinder und leben in Hannover. Dann gilt für Sie ein Rentenfreibetrag von 20 Prozent – 80 Prozent Ihrer Rente sind also steuerpflichtig. Nehmen wir weiter an, dass Sie 1.500 Euro Rente im Monat beziehen, also 18.000 Euro im Jahr. Dann bleiben davon 3.600 Euro steuerfrei (20 Prozent von 18.000 Euro).

Da es im Jahr 2021 keine Rentenerhöhung im Westen gab, bleibt das Ihr endgültiger Steuerfreibetrag. Dieser wird immer erst im Jahr nach dem Renteneintritt festgelegt. Hätten Sie 2021 mehr als die 18.000 Euro Rente bezogen, hätte sich der Rentenfreibetrag von 20 Prozent auf Basis der höheren Rente berechnet. So müssen Sie von den 18.000 Euro also 14.400 Euro versteuern (18.000 Euro – 3.600 Euro oder 80 Prozent von 18.000 Euro).

Von den 14.400 Euro Bruttojahresrente vor Steuern werden nun noch die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen (seit 1. Juli 2023 zusammen 11,5 Prozent). Berechnungsgrundlage ist allerdings die volle Jahresrente von 18.000 Euro. Da 11,5 Prozent von 18.000 Euro eine jährliche Beitragssumme von 2.070 Euro ergibt, sinkt der steuerpflichtige Rentenanteil auf 12.330 Euro (14.400 Euro minus 2.070 Euro).

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