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So planen Sie Ihren Urlaub richtig gut

wochentlich.deBy wochentlich.de3 Dezember 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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So planen Sie Ihren Urlaub richtig gut
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Der 1. Weihnachtstag ist 2026 ein Freitag. Wer bis Neujahr 2027 (wieder ein Freitag) Urlaub haben möchte, muss vier Urlaubstage nehmen. Das ergibt mit dem auf Neujahr 2027 folgenden Wochenende zehn freie Tage am Stück.

Auch die Woche vor Weihnachten lässt sich mit vier Urlaubstagen zu einer ganzen freien Woche machen. Wer sowohl vor als auch nach Weihnachten insgesamt acht Tage Urlaub nimmt, hat eine freie Zeit von insgesamt 16 Tagen.

Übrigens: Für Heiligabend gilt das Gleiche wie für den Silvestertag – er ist kein gesetzlicher Feiertag. Theoretisch muss man, um dann freizuhaben, also einen ganzen Urlaubstag nehmen – praktisch kann das aber auch je nach Unternehmen anders aussehen.

Einige der beweglichen Feiertage kommen 2026 nicht wirklich zur Geltung: Der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) und der 2. Weihnachtstag (26. Dezember) liegen jeweils auf einem Samstag.

Aufs Wochenende fallen auch folgende nur in manchen Bundesländern gewährte Feiertage: Internationaler Frauentag (8. März), Mariä Himmelfahrt (15. August), Weltkindertag (20. September), Reformationstag (31. Oktober) und Allerheiligen (1. November).

Ablehnen dürfen Chef oder Chefin wie bei jedem eingereichten Urlaub den Brückentag nur aus betrieblichen Gründen. „Wenn Sie zum Beispiel in einem Betrieb arbeiten, an dem an einem Brückenfreitag viel los ist, etwa im Einzelhandel“, erklärt der Anwalt Görzel.

Und darf andersherum ein Arbeitgeber zu Urlaub an einem Brückentag verpflichten? „Nein“, sagt Görzel, „ein Arbeitgeber darf von sich aus keinen Zwangsurlaub verordnen.“ Es kann aber vorkommen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat so etwas vereinbart haben, etwa Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr.

Und was, wenn alle die gleichen Brückentage nehmen wollen? „Wenn mehr Arbeitnehmer Urlaub haben wollen, als entbehrlich sind, schreibt das Gesetz vor, dass soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden“, so der Anwalt. Ein sozialer Gesichtspunkt ist etwa ein schulpflichtiges Kind. Weitere Urlaubsgrundsätze können wiederum Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren.

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