Wichtig für Sie: Eine Verzinsung der nachzuzahlenden Erbschaftsteuer erfolgt nicht.

Ob Sie tatsächlich Erbschaftsteuer nachzahlen müssen, hängt Reuß zufolge vom Wert Ihres gesamten Erbes ab. Als Ehepartnerin steht Ihnen ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. In diesen Betrag fließen sowohl der Wert der geerbten Immobilie, das Geldvermögen als auch sonstige Nachlasswerte ein.

Waren Sie und Ihr Ehepartner jeweils zur Hälfte Eigentümer, erben Sie den anderen Teil, also nur 50 Prozent der Immobilie. „Erst wenn der Gesamtwert Ihres Erbes den Freibetrag übersteigt, fällt auf den übersteigenden Teil Erbschaftsteuer an – im Fall des Wegfalls der Familienheim-Befreiung dann nachträglich“, erklärt Reuß.

Die Regel ist streng, aber nicht ausnahmslos. Steuerexperte Reuß weist darauf hin, dass die Steuerbefreiung bestehen bleibt, wenn die Selbstnutzung aus zwingenden Gründen unmöglich wird. Dazu zählt etwa eine schwere Pflegebedürftigkeit, die ein selbstständiges Wohnen im Haus nicht mehr erlaubt. Auch wenn Sie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist versterben, bleibt die Steuerbefreiung erhalten.

Nicht ausreichend sind dagegen Gründe wie:

Wenn Sie die Steuerbefreiung für das Familienheim nutzen möchten, sollten Sie das Haus durchgehend zehn Jahre lang selbst bewohnen. Ein Verkauf oder eine Vermietung innerhalb dieser Frist führt in der Regel dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt. Dann prüft das Finanzamt erneut, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt. Die Regelung schützt das selbst genutzte Zuhause, setzt aber voraus, dass Sie es auch langfristig als solches nutzen.


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