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Finanzen

Sieben Irrtümer zur Witwenrente

wochentlich.deBy wochentlich.de21 Dezember 2023Keine Kommentare4 Mins Read
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Sieben Irrtümer zur Witwenrente
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Stirbt der Ehepartner, erhalten Hinterbliebene oft Witwenrente. Doch die fällt nicht immer so aus wie erwartet. Das sind die häufigsten Irrtümer.

Rund 5,2 Millionen Menschen in Deutschland erhalten jedes Jahr die sogenannte Rente wegen Todes, 80 Prozent davon sind Frauen. Besser bekannt ist diese Form der Rentenzahlung daher unter dem Namen Witwenrente.

Doch nicht nur der offizielle Begriff mag verwirren, auch was Anspruch, Höhe oder Dauer der Hinterbliebenenrente angeht, gibt es einige Missverständnisse. Darauf weisen die Fachleute der Zeitschrift „Finanztest“ hin. t-online fasst die gängigsten Irrtümer für Sie zusammen.

1. Die Witwenrente fließt automatisch

Das ist falsch. „Die Witwenrente muss immer bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden“, heißt es bei „Finanztest“. „Das gilt auch, wenn der Verstorbene eine eigene Altersrente bezogen hat.“

Den Antrag „R 0500“ sowie Erläuterungen und Formulare für die Bescheinigung des Einkommens finden Sie hier auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Um die Witwenrente zu beantragen, müssen Sie eine Sterbeurkunde sowie die Heiratsurkunde vorlegen.

2. Jeder Hinterbliebene bekommt Witwenrente

Nein, nicht immer. „Eine Voraussetzung für die Rente ist, dass die Hochzeit im Regelfall mindestens ein Jahr zurückgelegen hat“, so die Experten von „Finanztest“. Es gebe aber Ausnahmen – etwa wenn der Partner vor Ende des ersten Ehejahres bei einem Unfall stirbt.

Um Anspruch auf Witwenrente zu haben, muss der Verstorbene zudem mindestens fünf Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Das ist die sogenannte Wartezeit, die nötig ist, um selbst Anspruch auf die gesetzliche Altersrente zu haben.

3. Die Witwenrente reicht zum Leben

Das ist nicht per se so. Wie hoch die Witwenrente ausfällt, hängt vom Rentenanspruch ab, den der gestorbene Partner bis zu seinem Tod erworben hat. Stirbt er jung, fällt die Hinterbliebenenrente niedrig aus.

Zudem unterscheidet man zwischen der Witwenrente nach altem und neuem Recht sowie nach kleiner und großer Witwenrente. Bei der kleinen Rente gelten nur 25 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners, bei der großen 55 oder 60 Prozent. Welches Recht für Sie gilt, lesen Sie hier.

4. Die Witwenrente ist immer gleich hoch

Auch das stimmt nicht. Ihre Höhe ändert sich oft sogar mehrmals. So bekommen Hinterbliebene in den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat des Partners 100 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene bis dahin Anspruch gehabt hätte. Nach diesem sogenannten Sterbevierteljahr fließt dann die anteilige Witwenrente von 60, 55 oder 25 Prozent.

Hinzu kommen die regelmäßigen Rentenanpassungen zum 1. Juli eines jeden Jahres. Diese gelten nicht nur für die reguläre Altersrente, sondern auch für Hinterbliebenenrenten.

Und: Wer eine kleine Witwenrente nach neuem Recht bezieht, erhält die Zahlung nur 24 Monate lang. „Unabhängig von der Art der Witwenrente endet der Anspruch außerdem, wenn Hinterbliebene neu heiraten. Dann können sie jedoch einmalig eine Abfindung auf ihre Rente erhalten“, heißt es bei „Finanztest“.

Tipp

Stirbt auch Ihr zweiter Partner vor Ihnen, können Sie Anspruch auf die „Witwenrente nach dem vorletzten Partner“ haben. Den sollten Sie nutzen, wenn Ihr erster Partner einen höheren Rentenanspruch hatte.

5. Ich kann unbegrenzt hinzuverdienen

Nein, das ist nicht möglich. Nur wenn Sie den Freibetrag für den Zuverdienst zur Witwenrente nicht überschreiten, bleibt sie Ihnen in voller Höhe erhalten. Dieser liegt nach einem pauschalen Abzug von 40 Prozent für Steuern und Sozialabgaben bis 1. Juli 2023 im Westen bei 950,93 Euro und im Osten bei 937,73 Euro pro Monat. Der Betrag, der darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Sie fällt dann niedriger aus. Lesen Sie hier, warum auch ein Minijob die Witwenrente reduzieren kann.

6. Ex-Partner erhalten keine Witwenrente

Dieser Irrtum ist ausnahmsweise einmal erfreulich: Auch Geschiedene können unter Umständen eine Hinterbliebenenrente bekommen. Das gilt etwa, wenn die Ehe schon vor 1977 geschieden wurde oder die Witwe im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Partners Anspruch auf Unterhalt von ihm hatte.

Die Experten von „Finanztest“ weisen zudem auf eine weitere Leistung hin: „Sie können eine Erziehungsrente beantragen, wenn sie nach dem Tod des Ex-Partners ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren erziehen. Bei Kindern mit einer Behinderung gilt die Altersgrenze nicht. Die Rente ersetzt quasi die Unterhaltszahlungen des Ex-Partners.“

7. Die Witwenrente ist alternativlos

Es gibt sehr wohl eine Alternative zur Witwenrente: das sogenannte Rentensplitting. „Vereinfacht gesagt, wird dabei dem Rentenkonto der hinterbliebenen Ehefrau ein Teil der Rentenansprüche gutgeschrieben, die ihr Mann im Laufe der Ehe erwirtschaftet hat“, erklärt „Finanztest“.

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