Frag t-online

Das müssen Sie über die neue Eigenheimrente wissen


06.05.2026 – 07:08 UhrLesedauer: 3 Min.

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Rentner vor dem eigenen Haus (Symbolbild): Auch die selbstgenutzte Immobilie gilt als förderfähige Altersvorsorge. (Quelle: IMAGO/Yuri Arcurs/imago)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die neue private Altersvorsorge.

Ab 2027 soll es keine neuen Riester-Verträge mehr geben und eine neue Form der privaten Altersvorsorge Einzug halten: das Altersvorsorgedepot. Die Bundesregierung hat die Reform der Riester-Rente beschlossen. Damit wird das Sparen am Kapitalmarkt (zum Beispiel mit einem ETF-Sparplan) in Zukunft staatlich gefördert.

Auch viele t-online-Leser bereiten sich jetzt auf die Umstellung vor. Vor allem Menschen, die schon einen Riester-Vertrag haben, fragen sich, ob sie in das neue System wechseln sollen. Zwei Leser haben speziell nach Wohnriester gefragt: „Kann ich meinen alten Wohnriester-Vertrag in das neue System umwandeln?“, möchten sie wissen.

Grundsätzlich ja. Bestehende Wohnriester-Verträge können auf einen anderen Altersvorsorgevertrag umgeschichtet werden, ohne dass das angesparte Vermögen oder die Förderung zurückgezahlt werden muss. Das gilt aber auch schon heute: Wer einen Altersvorsorge-Bausparvertrag hat, kann ihn auch in einen anderen Vertrag umwandeln.

Neu ab 2027 ist, dass das Guthaben auch auf ein Altersvorsorgedepot verschoben werden kann. Damit können Sparer zum Beispiel in einen ETF investieren und höhere Renditen erzielen als bei Standardriester-Verträgen.

Das kann vor allem für diejenigen sinnvoll sein, die keine Immobilie erwerben wollen oder keine Umbaumaßnahmen an einer bestehenden Immobilie planen und stattdessen lieber mehr Geld im Alter haben möchten.

Andersherum wird es auch möglich sein: Wer Geld auf einem Altersvorsorgedepot angespart hat und später eine Immobilie kaufen oder eine bestehende modernisieren möchte, kann sich dafür entscheiden, eine neue Eigenheimrente abzuschließen. Es wird auch möglich sein, Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag zur Tilgung eines Darlehens zu entnehmen.

Neu ist auch die Fördersystematik für alle Altersvorsorgeverträge, die ab 2027 abgeschlossen werden. Bestehende Verträge (auch Wohnriester-Verträge) können in das neue Fördersystem wechseln, erklärt Christian König, Hauptgeschäftsführer des Verbands privater Bausparkassen (vdpb), auf Anfrage von t-online. „Bei Altersvorsorgeverträgen, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen worden sind, erfolgt der Wechsel in diese neue Fördersystematik grundsätzlich durch eine Erklärung des Förderberechtigten gegenüber seinem Anbieter, zum Beispiel seiner Bausparkasse“. Das kann aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wer seine aktuelle Förderung behalten möchte, kann das auch tun.

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