Ehepartner sind nicht automatisch vertretungsbefugt. Erfahren Sie hier, warum eine Patientenverfügung auch für Verheiratete notwendig ist.
Wenn ein Mensch plötzlich erkrankt und nicht mehr in der Lage ist, selbstständig über seine medizinische Behandlung zu entscheiden, müssen dies andere für ihn tun. Zwar gibt es seit dem 1. Januar 2023 das Notvertretungsrecht für Ehepartner, dieses gilt aber nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Daher empfiehlt sich eine Patientenverfügung auch für Ehepartner.
Inhalte einer Patientenverfügung
In einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchzuführen oder zu unterlassen sind. So stellen Sie sicher, dass bei Eintreten eines medizinischen Notfalls in Ihrem Sinne entschieden wird, auch wenn Sie sich dazu nicht äußern können.
Bei der Erstellung einer Patientenverfügung bietet es sich an, einen Arzt zurate zu ziehen. Mit ihm lassen sich komplexe Sachverhalte klären und die jeweils gewünschte Behandlung festlegen. In einer Patientenverfügung entscheiden Sie sowohl über die Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen als auch über Therapien.
Was passiert ohne Patientenverfügung?
Sind Sie nicht zur freien Willensäußerung in der Lage und liegt keine Verfügung vor, liegt die Entscheidungsgewalt bei Ihren Vertretern. Diese halten Rücksprache mit den behandelnden Ärzten, um die verschiedenen Optionen zu kennen. Bei dieser Entscheidungsfindung ist der mutmaßliche Wille des Patienten zu berücksichtigen. Kann hierbei keine Einigung erzielt werden, erfolgt die Anrufung des Betreuungsgerichts.
Für verheiratete Paare greift in diesem Fall das Notvertretungsrecht. Für einen Zeitraum von sechs Monaten entscheidet der Ehepartner im Sinne des Patienten über die Durchführung oder Unterlassung medizinischer Behandlungen. Dieses Notvertretungsrecht gilt nicht für getrennt lebende Ehepartner oder wenn der Patient eine andere Person für Entscheidungen bezüglich der Gesundheitssorge bevollmächtigt hat.
Diese Formalien sind zu beachten
Die gesetzliche Grundlage für eine Patientenverfügung bildet § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jede mündige volljährige Person ist ermächtigt, eine Patientenverfügung zu verfassen. Diese erhält ihre Gültigkeit durch die Unterschrift des Verfassers. Hierfür ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Wenn die Patientenverfügung die im BGB geregelten Voraussetzungen erfüllt, ist sie ohne zeitliche Begrenzung gültig. Ein Widerrufen der Verfügung ist jederzeit möglich, ansonsten gilt zu bis zum Tode des Verfassers. Dieser kann die Patientenverfügung jederzeit durch eine neue ersetzen.
Praktische Vorlagen
Eine Patientenverfügung wird schriftlich abgefasst. Dies erfolgt entweder handschriftlich oder mithilfe eines vorgefertigten Formulars. Zahlreiche Portale gemeinnütziger Einrichtungen bieten solche Formulare kostenlos zum Download an. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit stehen darüber hinaus Textbausteine zum Verfassen einer Patientenverfügung bereit.