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Finanzen

Neue Regeln seit Januar 2026

wochentlich.deBy wochentlich.de22 Januar 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Neue Regeln seit Januar 2026
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Steuererleichterung

Behinderten-Pauschbetrag wird seit Januar anders beantragt

Aktualisiert am 22.01.2026 – 15:30 UhrLesedauer: 2 Min.

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Rollstuhlfahrer im Büro: Wie hoch der Pauschbetrag ausfällt, hängt vom Grad der Behinderung ab. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn/dpa-bilder)

Seit 2026 wird der Behinderten-Pauschbetrag anders beantragt als bisher. Wer die Steuererleichterung erstmals in Anspruch nehmen möchte oder Daten aktualisieren muss, sollte das wissen.

Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung anerkannt bekommt, profitiert in der Regel auch von steuerlichen Vorteilen. Der Grund: Menschen mit Behinderung haben etwa durch notwendige Medikamente oder Therapien oft mit höheren Lebenshaltungskosten zu kämpfen, während gleichzeitig die Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist.

Ganz automatisch gibt es diesen Pauschbetrag allerdings nicht. Er muss im Rahmen der Steuererklärung – mit Ausfüllen der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ – beim Finanzamt beantragt werden. Bis zum vergangenen Jahr war einem solchen Antrag eine entsprechende Bescheinigung über die Behinderung etwa vom zuständigen Versorgungsamt oder die Kopie des Behindertenausweises vorzulegen. Seit dem 1. Januar 2026 ist das allerdings nicht mehr notwendig. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Wer jetzt zum ersten Mal einen Grad der Behinderung eintragen oder einen bereits vorhandenen ändern lassen möchte, braucht keine Dokumente mehr beizufügen. Auf diese Weise kann der Nachweis künftig gar nicht mehr erbracht werden.

Vielmehr übermittelt das zuständige Versorgungsamt nach erfolgreichem Antrag auf einen Grad der Behinderung digital die notwendigen Daten ans Finanzamt, so der BVL. Voraussetzung dafür ist, dass Steuerpflichtige bei Antragstellung ihre individuelle Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegt haben.

Wie hoch der Pauschbetrag ausfällt, hängt vom Grad der Behinderung ab. Er liegt zwischen 384 und 7.400 Euro pro Jahr.

Übrigens: Auch Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 4 oder 5 steht der Behinderten-Pauschbetrag zu. Bei ihnen wird auch ohne Nachweis oder Beantragung eines Schwerbehindertenausweises der Höchstbetrag von 7.400 Euro steuerlich berücksichtigt, wenn der Pflegegrad in der Einkommensteuererklärung entsprechend angegeben wird.

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