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Auto

Muss Polizei oder Ordnungsamt den Fahrer vorher suchen?

wochentlich.deBy wochentlich.de29 Oktober 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Teure Maßnahme

Muss die Behörde Sie suchen, bevor Ihr Auto abgeschleppt wird?


29.10.2026 – 13:02 UhrLesedauer: 4 Min.

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Abschleppwagen: Die Abholung eines Autos muss verhältnismäßig sein. (Quelle: IMAGO)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Ein Auto steht falsch, der Halter wohnt ganz in der Nähe – muss das Ordnungsamt ihn erst suchen? Ein Gerichtsurteil gibt darauf eine klare Antwort.

Der Halter war nicht weit weg, sein falsch geparktes Auto auch nicht: In Gera hat ein Fall eine Grundsatzfrage aufgeworfen, die viele Autofahrer betrifft. Muss das Ordnungsamt erst versuchen, den Fahrer zu finden, bevor es den Abschleppwagen ruft?

Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gera lautet die Antwort: in der Regel nein. Wer sein Auto verbotswidrig abstellt und sich nicht mehr in Ruf- oder Sichtweite befindet, kann normalerweise nicht erwarten, dass Ordnungsbeamte erst längere Nachforschungen anstellen. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Halter in der Nähe wohnt oder theoretisch über Internet oder Telefonauskunft erreichbar wäre (VG Gera, Gerichtsbescheid vom 14. August 2025, Az. 4 K 315/25 Ge). Zuerst berichtete „Beck Aktuell“.

In dem Fall hatte eine Ordnungsbeamtin an einem Februarmorgen ein Fahrzeug entdeckt, das an einem abgesenkten Bordstein parkte. Sie veranlasste das Abschleppen, der Halter sollte dafür 160 Euro zahlen. Dagegen legte er Widerspruch ein: Er wohne in unmittelbarer Nähe und hätte vor dem Abschleppen ausfindig gemacht werden können. Das Verwaltungsgericht ließ dieses Argument nicht gelten.

Das Ordnungsamt muss nicht zum Suchtrupp werden

Das Gericht hielt die Abschleppmaßnahme für verhältnismäßig. Eine Pflicht, den Halter vorab aktiv zu suchen, bestehe jedenfalls dann nicht, wenn sich Fahrer oder Fahrerin vom Auto entfernt haben und nicht mehr in Ruf- oder Sichtweite sind.

Auch moderne Kommunikationsmöglichkeiten ändern daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Ordnungsbeamte müssten nicht „ins Blaue“ hinein recherchieren, ob sich der Verantwortliche vielleicht in der Nähe aufhält oder telefonisch erreichbar ist. Solche Nachforschungen seien mit ungewissem Erfolg verbunden und könnten die Gefahrenabwehr verzögern.

Das gilt laut VG Gera sogar dann, wenn bekannt ist, dass der Halter in der Nähe wohnt – oder wenn im Fahrzeug eine Handynummer hinterlegt ist. Wer sich von seinem falsch geparkten Auto entfernt, kann demnach nicht erwarten, dass Behörden erst personal- und zeitaufwendig nach ihm suchen.

Abgesenkter Bordstein spielte eine Rolle

BarrierefreiheitVergrößern des Bildes
Abgesenkter Bordstein: Menschen mit Mobilitätseinschränkungen können oftmals nur an solchen Stellen die Straße überqueren. (Quelle: Jessica Lichetzki/dpa/dpa-bilder)

Der Halter hatte außerdem eingewandt, dass durch sein Auto niemand konkret behindert worden sei. Auch das überzeugte das Gericht nicht. Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme kommt es demnach nicht zwingend darauf an, ob bereits ein anderer Verkehrsteilnehmer blockiert wurde.

Das Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen hat einen bestimmten Zweck: Es soll unter anderem Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder Personen mit Kinderwagen ermöglichen, die Straße leichter zu überqueren. Schon der Verstoß gegen diese Regel kann deshalb ausreichen, um ordnungsrechtlich einzuschreiten.

Im konkreten Fall spielte auch eine Rolle, dass das Auto nicht einfach umgesetzt werden konnte. Zwar kann das Versetzen eines Fahrzeugs ein milderes Mittel sein, wenn in der Nähe ein legaler Parkplatz frei ist. Nach dem Protokoll der Ordnungsbeamtin gab es eine solche Fläche hier aber nicht.

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