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Möblierte Wohnung in Berlin: Gericht stoppt umstrittenes Modell

wochentlich.deBy wochentlich.de10 September 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Berliner Wohnungsmarkt

Gericht stoppt umstrittenes Vermietungsmodell

10.09.2026 – 17:15 UhrLesedauer: 1 Min.

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Wohnungen in Berlin (Archivbild): Ein Urteil aus der Hauptstadt stärkt nun Mieterrechte. (Quelle: Yona Elsner/imago)

In Berlin-Neukölln vermietete eine Eigentümerin 15 Wohnungen möbliert und befristet – zu Preisen weit über der ortsüblichen Miete. Nun hat ein Gericht entschieden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Wer möblierte Wohnungen in Milieuschutzgebieten befristet vermietet, braucht dafür eine behördliche Genehmigung. Das geht aus einem Urteil der 19. Kammer hervor, das die Klage einer Neuköllner Wohnungseigentümerin abgewiesen hat. Die Frau hatte 15 Wohnungen zu All-In-Mieten zwischen 23,26 und 32,63 Euro pro Quadratmeter angeboten.

Die Mietpreise der Eigentümerin lagen damit weit über der gebietstypischen Warmmiete, die das Gericht ohne Möblierung mit 10,37 Euro pro Quadratmeter bezifferte. Die Laufzeiten der Mietverträge betrugen drei bis maximal zwölf Monate. Die All-In-Mieten umfassten neben Heiz- und Betriebskosten auch WLAN und Möbel.

Der Bezirk hatte der Frau die befristete und möblierte Vermietung am 22. Dezember 2025 untersagt. Sie klagte dagegen und argumentierte, ihre Wohnungen würden weiterhin zu Wohnzwecken genutzt, weshalb keine milieuschutzrechtliche Genehmigung nötig sei.

Vorgehen hat „verdrängende Wirkung“

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die kurzzeitige Vermietung könne dazu führen, dass die ansässige Wohnbevölkerung verdrängt werde, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Damit liege eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vor, die genehmigungspflichtig sei. Eine solche Genehmigung müsse der Eigentümerin nicht zwingend erteilt werden, da ihre Wohnungen etwa für Haushalte mit Kindern und einkommensschwache Haushalte nicht mehr bezahlbar seien. Ihr Vorgehen habe daher eine „verdrängende Wirkung“ und entspreche nicht den Zielen der Milieuschutzverordnung.

Gegen das Urteil kann die Eigentümerin Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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