Von Ihrem Einkommen geht Lohnsteuer ab, beim Einkaufen zahlen Sie Mehrwertsteuer. Beim Anlegen können Sie mit einem einfachen Trick jedoch viel sparen.
Das Wichtigste im Überblick
Wenn Sie mit Aktien handeln oder Ihr Geld mit einem ETF-Sparplan anlegen, ist das grundsätzlich eine vernünftige Entscheidung. Denn auch wenn die Zinsen inzwischen wieder etwas steigen, wirft das Tages- oder Festgeldkonto nicht ausreichend Erträge ab, um die Inflation auszugleichen.
Doch egal ob Sparbuch oder Sparplan: Auf Kapitaleinkünfte müssen Sie Steuern zahlen – die sogenannte Abgeltungssteuer oder Kapitalertragsteuer (mehr dazu hier). Diese wird von Ihrem Depotanbieter oder Ihrer Bank in der Regel automatisch eingezogen und ans Finanzamt abgeführt.
Doch Sie haben einen steuerlichen Freibetrag: Nur auf Gewinne, die über den sogenannten Sparerpauschbetrag hinausgehen, fällt die Abgeltungssteuer an. Damit Ihre Bank dies auch berücksichtigt, müssen Sie jedoch einen sogenannten Freistellungsauftrag einrichten.
Aber wie stelle ich den Freistellungauftrag? Wie hoch darf er sein? Und kann ich auch mehrere Freistellungsaufträge stellen? t-online.de klärt die wichtigsten Fragen um den Sparerpauschbetrag und den Freistellungsauftrag.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der sogenannte Sparerpauschbetrag ist der Freibetrag bei der Abgeltungssteuer. Er wurde 2009 zeitgleich mit dieser Steuer eingeführt. Die Abgeltungssteuer müssen Sie auf Kapitalerträge zahlen – also beispielsweise Einnahmen aus Zinsen, Verkäufen von Aktien oder Dividenden, die an Sie ausgeschüttet werden.
Alle Gewinne bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages müssen nicht besteuert werden. Abgeltungssteuer müssen Sie nur auf den Betrag zahlen, der über dem Sparerpauschbetrag liegt.
Der Abgeltungssteuersatz liegt derzeit bei 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag (Soli) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag liegt im Jahr 2023 bei 1.000 Euro für Singles. Die Gewinne bis zu dieser Höhe sind also steuerfrei. Bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag – also 2.000 Euro. Damit die Bank den Betrag berücksichtigt, sollten Sie einen Freistellungsauftrag stellen (siehe unten).
Beachten Sie: Durch Einführung der Abgeltungssteuer und dem Sparerpauschbetrag können Sie Kosten beispielsweise für das Eröffnen des Depots nicht mehr als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen – und so auch nicht von der Steuer absetzen.
Bis 2009 gab es den sogenannten Sparerfreibetrag. Er funktionierte ähnlich wie der Sparerpauschbetrag. Auf alle Beträge über dem Freibetrag mussten Sie die sogenannte Kapitalertragssteuer zahlen. Bei dem Sparerfreibetrag konnten Sie zusätzlich Werbungskosten geltend machen.
Was bringt mir der Freistellungsauftrag?
Durch den Freistellungsauftrag berücksichtigt die Bank, bei der Sie beispielsweise ein Wertpapierdepot haben, beim Abführen der Steuer den Sparerpauschbetrag. So wird das Risiko verringert, zu viele Steuern zu bezahlen, die Sie sich später zurückholen müssten (siehe unten).
Fachleute raten deshalb, einen Freistellungsauftrag einzurichten. So können Sie sich eine Menge Arbeit ersparen.
Wie richte ich einen Freistellungsauftrag ein?
Den Freistellungsauftrag einzurichten, ist ganz leicht. Meist fragt Ihr Depotanbieter oder Ihre Bank Sie schon beim Eröffnen des Depots danach. Sie brauchen jedoch nicht pro Depot einen Freistellungsauftrag zu eröffnen – dies reicht pro Bank.
Das Erteilen des Freistellungsauftrages geht entweder schriftlich oder direkt online. Dazu benötigen Sie Ihre Steuer-ID. Diese steht beispielsweise auf Ihrem Steuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder auf Briefen des Finanzamtes. Lesen Sie hier, wo Sie Ihre Steuer-ID finden.
Sie können einen Freistellungsauftrag auch für Ihr Kind einrichten – beispielsweise, wenn Sie für es in einen Sparplan einzahlen. Dann benötigen Sie jedoch eine Vollmacht.
Kann ich bei mehreren Banken Freistellungsaufträge stellen?
Ja, und das ist auch zu empfehlen – sofern Sie mehrere Depots oder Festgeldkonten haben. Allerdings sollten Sie bei jeder Bank genau abwägen, in welcher Höhe Sie den Freistellungsauftrag einrichten möchten. Sie sollten also vorher abschätzen, wie hoch Ihre Zinseinkünfte oder Gewinne aus Aktienverkäufen voraussichtlich sein werden.
Beachten Sie: Sie dürfen mit den verschiedenen Freistellungsaufträgen zusammengenommen nicht über den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro kommen. Das würde ein Verstoß gegen das Steuerrecht darstellen – hier droht Ihnen gar eine Ordnungsstrafe.
Wenn Sie die Freistellungsaufträge ungünstig gestellt haben – Sie also bei einer Bank in die Steuerpflicht rutschen, während Sie bei anderen Banken noch einen Spielraum haben – können Sie sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer über die Einkommenssteuererklärung wieder zurückholen, in der Anlage KAP (für Kapitaleinkünfte).
Kann ich einen Freistellungsauftrag nachträglich stellen?
Nein, das funktioniert nicht. Der Freistellungsauftrag gilt erst, sobald Sie ihn gestellt haben.