Rechte und Pflichten
Wie schnell kann ich einen Minijob kündigen?
Aktualisiert am 16.04.2025 – 13:32 UhrLesedauer: 2 Min.
Minijobber können sich mit einem Nebenjob etwas dazuverdienen. Doch was gilt, wenn sie kündigen wollen – oder selbst gekündigt werden?
Wer einem 520-Euro-Job nachgeht, fragt sich mitunter, ob für ihn andere Rechte gelten als für Arbeitnehmer, die keiner geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Die kurze Antwort: nein. Das gilt auch beim Thema Kündigung. Was Minijobber dazu wissen sollten.
Einen 520-Euro-Minijob kündigen Sie in der Regel auf die gleiche Weise, wie Sie auch eine Vollzeitstelle kündigen – unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist. Das gilt sowohl für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht, als auch für Kündigungen von Arbeitnehmern. Kündigt der Arbeitgeber, muss er das begründen können.
Arbeitsverhältnisse von Minijobbern fallen allerdings nur dann unter das Kündigungsschutzgesetz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz gilt für sie, wenn in einem Betrieb
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt dann auch für Minijobber in der Regel vier Wochen. Für Arbeitnehmer ändert sich daran auch nichts – es sei denn, es wurden abweichende Fristen im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart. Für den Arbeitgeber verlängern sich die gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wie genau, lesen Sie hier.
Rechtswirksam ist eine Kündigung dann, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Sie muss demnach aus Gründen erfolgen, die in der Person oder in dem Verhalten des Minijobbers liegen. Alternativ muss sie mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet werden, die es unmöglich machen, den 520-Euro-Jobber weiter anzustellen. Die Kündigung muss zudem immer schriftlich erfolgen.
Ist eine Kündigung nicht rechtswirksam, können Sie als Minijobber innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Minijob auch fristlos kündigen. Das ist dann möglich, wenn Sie einen wichtigen Grund vorweisen können, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung oder bis zum vereinbarten Ende fortzuführen. Das kann beispielsweise Arbeitsverweigerung sein, aber auch Beleidigungen oder Tätlichkeiten, denen Sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.