Was ist persönlichkeitsrechtsverletzender Identitätsmissbrauch?
Wenn jemand ein Fake-Profil oder einen Account im Namen einer anderen Person anlegt und darüber dann unbefugt einen Inhalt Dritten zugänglich macht. Vorausgesetzt der Inhalt ist geeignet, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schädigen. Das können manipulierte Bilder sein, aber auch Texte, beispielsweise wenn es um Aussagen geht, die in krassem Widerspruch zu den bisherigen Positionen der betroffenen Person stehen. Hier sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich. Identitätsmissbrauch kann bereits jetzt nach anderen Vorschriften strafbar sein, etwa wenn es um Betrug geht.
Sind Deepfakes künftig generell verboten?
Nein. Es geht konkret um künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder und Videos, die den Anschein erwecken, eine bestimmte reale Person mit unbekleideten intimen Körperteilen beziehungsweise bei sexuellen Handlungen zu zeigen. Eine Kennzeichnung als unecht oder KI-generiert soll die Strafbarkeit grundsätzlich nicht ausschließen. Eine Strafbarkeit – Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe – ist auch dann vorgesehen, wenn jemand ein Deepfake zum Eigengebrauch herstellt.
Wird GPS-Tracking von Personen generell verboten?
Nein, nur in bestimmten Fällen. Hier geht es um sogenanntes Cyberstalking. Im Gesetzentwurf heißt es wörtlich: „Wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt in einer Weise überwacht, die geeignet ist, die überwachte Person erheblich zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Welche Art von Gerät verwendet wird, ist dabei unerheblich. Auch eine Überwachung über Spyware oder über vernetzte Haushaltsgeräte kann demnach strafbar sein.
Welche Wege zur Rechtsdurchsetzung sind geplant?
Praktische Relevanz hat für Betroffene digitaler Gewalt wohl vor allem die Möglichkeit, einen Messengerdienst, Plattformbetreiber oder Internet-Provider zur Auskunft über die Identität der Person, die ihre Rechte verletzt, zu verpflichten. Ob das neue Auskunftsverfahren im konkreten Fall zulässig ist, soll ein Gericht entscheiden. Dabei geht es auch um gespeicherte IP-Adressen, Portnummern, Zeitangaben und Rufnummern. Das Gericht soll bei hinreichenden Anhaltspunkten unverzüglich Daten gegen Löschung sichern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen und Wiederholungsgefahr sollen Betroffene – mehrheitlich sind es Frauen – eine zeitweise Account-Sperre beantragen können.
