Viele Haushalte sind auf Wohngeld angewiesen. Bei Verschuldung besteht jedoch die Befürchtung, dass das Wohngeld gepfändet wird. Wir klären, ob das stimmt.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der eine Verschuldung droht oder bereits eingetreten ist, lohnt es sich, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen, um einen Weg aus der Schuldenfalle zu finden. Aber auch alleine können Sie Ihr Wohngeld absichern.
Keine Pfändung – jedoch Ausnahmen
Wohngeld kann nicht gepfändet werden. Es soll dazu beitragen, dass Leistungsempfänger trotz finanzieller Schwierigkeiten in ihrer Wohnung bleiben können. Diese Leistung ist nach § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I geschützt (Sozialgesetzbuch Erstes Buch).
Haben Sie allerdings das Wohngeld nicht zur Begleichung Ihrer Miete benutzt, sieht es anders aus. In diesem Fall hat der Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Pfändung des Wohngeldes in Form eines Mietzuschusses oder ein Darlehensgeber, der den Erwerb von Wohneigentum finanziert hat und nun die vertraglich vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr erhält. Die Pfändung muss sich aber auf die Wohnung beziehen, für die der Mieter/Darlehensnehmer Wohngeld erhält.
So schützen Sie Ihr Geld bei einer Pfändung
Das ist wichtig: Ihr Wohngeld kann, wenn überhaupt, nur dann gepfändet werden, wenn Ihr Vermieter oder Kreditgeber über einen Vollstreckungstitel verfügt. Das heißt, die Gläubiger wollen damit ihre Forderung zwangsweise durchsetzen. Dies müssen sie beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Sobald Sie die entsprechende Mitteilung per Post erhalten haben, haben Sie eine bestimmte Frist, innerhalb derer Sie etwas unternehmen können, um Ihr Geld zu schützen. Richten Sie bei Ihrer Bank ein P-Konto – ein sogenannte Pfändungskonto – ein. Beim P-Konto ist Ihnen ein Mindestbetrag sicher.
Ohne das P-Konto wird Ihr Konto möglicherweise gesperrt und Sie können nicht mehr auf Ihr Geld zugreifen. Mit einem Pfändungskonto ist Ihnen ein Betrag bis zu 1.410 Euro sicher. Alles, was darüber hinausgeht, kann der Gläubiger entsprechend seiner Forderung pfänden. Haben Sie Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.
Bekommen Sie eine Wohngeldnachzahlung, schützen Sie diese durch die Einrichtung eines P-Kontos, sofern sie 500 Euro nicht übersteigt. Um sicherzustellen, dass das Wohngeld zum Beispiel im Falle einer Privatinsolvenz geschützt bleibt, ist es ratsam, zusätzlich die Freigabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen.
Welche Gelder nicht pfändbar sind
Unpfändbares Einkommen beziehungsweise nicht pfändbare Beträge sind in § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengefasst. Daneben sind folgende Bezüge als unpfändbares Einkommen oder als unpfändbare Lohnbestandteile anzusehen:
- Entlohnung von Mehrarbeitsstunden (zur Hälfte)
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses / Treugelder (jeweils im üblichen Rahmen)
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen (jeweils im üblichen Rahmen)
- Weihnachtsgeld (maximal 705 Euro, Stand: 1.7.2023)
- Geburtsbeihilfen, Beihilfen bei Schließung einer Ehe / Lebenspartnerschaft
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und Ähnliches
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen
- Blindenzulagen
Kindergeld und Renten
Es ist nicht möglich, Kindergeld zu pfänden. Es steht dem jeweiligen Kind zu und nicht dem gesetzlichen Vertreter.
Renten sowie Unterhaltsrenten auf Basis gesetzlicher Vorschriften können unter bestimmten Voraussetzungen – unter Wahrung eines Mindestbetrags – gepfändet werden. Der pfändbare Anteil berechnet sich aus der Höhe des Einkommens und der Zahl unterhaltsberechtigter Personen.