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Haus unter Wert an Kind verkauft: Haben die Geschwister Ansprüche?
11.07.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jede Woche beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um ein Immobilienerbe.
Ein Haus wird innerhalb der Familie häufig nicht zum vollen Marktpreis verkauft. Doch was bedeutet das später für die anderen Kinder? Ein t-online-Leser möchte wissen: „Ich habe drei Kinder und verkaufe mein Haus mit einem Verkehrswert von 600.000 Euro für 300.000 Euro an eines der Kinder. Welche Ansprüche haben im Erbfall die beiden anderen Kinder?“
Wer eine Immobilie deutlich unter ihrem tatsächlichen Verkehrswert an eines seiner Kinder verkauft, überträgt wirtschaftlich oft mehr als nur das, was im Kaufvertrag steht. In einem solchen Fall kann rechtlich eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegen. „Der Teil des Wertes, der über den Kaufpreis hinausgeht, wird dann wie eine Schenkung behandelt“, erklärt Lisa Sönnichsen, Notarin in Hamburg und Vorstandsmitglied der Hamburgischen Notarkammer.
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Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn im Erbfall nicht alle Kinder Erben werden. Denn auch enterbte Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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Angenommen, eine alleinstehende Person hat drei Kinder und setzt nur eines davon als Erben ein. Die beiden anderen Kinder wären dann enterbt und könnten ihren Pflichtteil verlangen. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes würde ein Drittel betragen, der Pflichtteil entsprechend ein Sechstel.
Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht vergessen
Wenn nach dem Verkauf der Immobilie nur noch der Kaufpreis von 300.000 Euro im Vermögen vorhanden ist, hätte jedes der enterbten Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000 Euro. Damit ist es jedoch häufig nicht getan. Weil der Verkauf unter Wert als teilweise Schenkung gewertet werden kann, kommt zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch infrage. Im geschilderten Beispiel würde auch dieser für jedes der beiden enterbten Kinder 50.000 Euro betragen.
Dieser Ergänzungsanspruch verringert sich jedoch mit der Zeit: „Für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Tod vergeht, wird der anzurechnende Betrag um zehn Prozent reduziert“, so Sönnichsen. Nach zehn Jahren kann der Anspruch vollständig entfallen. Das gilt allerdings nur, wenn der Schenkende sich kein Nutzungsrecht, etwa ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch, an der Immobilie vorbehalten hat. Bestehen solche Rechte weiter, beginnt die Zehnjahresfrist häufig nicht zu laufen.