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Finanzen

Grundrentenzuschlag Witwenrente: Aufstockung auch für Hinterbliebene

wochentlich.deBy wochentlich.de26 Februar 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Grundrentenzuschlag Witwenrente: Aufstockung auch für Hinterbliebene
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Seit 2021 gilt das Grundrentengesetz. Auch wenn Sie eine niedrige Witwenrente beziehen, dürfen Sie auf einen Zuschlag hoffen. Wir erklären, worauf es ankommt.

Die Grundrente ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Personen, die viele Jahre lang Beiträge gezahlt haben, aber nur eine geringe Rente erhalten. Alle, die vor 2021 in Rente gegangen sind, sollten ihren Bescheid bis Ende 2022 erhalten haben. Neurentner erhalten den Zuschlag sofort mit der ersten Rentenzahlung.

Aber hat die neue Grundrente auch Auswirkungen auf die Witwenrente? Wir erklären Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie auch bei einer Witwenrente mit einem Grundrentenzuschlag rechnen können.

Grundrentenzuschlag für Witwenrente

Vielleicht wussten Sie nicht, dass die Grundrente nicht nur für diejenigen gilt, die bereits eine Altersrente beziehen. Tatsächlich können mit der Grundrente alle Renten der Deutschen Rentenversicherung erhöht werden. Dazu gehören auch Witwen- und Witwerrenten.

Auch wenn allgemein von einer Grundrente gesprochen wird, handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Dieser wird Grundrentenzuschlag genannt.

Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag

Für die Gewährung des Grundrentenzuschlags zur Witwenrente gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Altersrente. Bei der Witwenrente prüft die Rentenversicherung den Versicherungsverlauf des Verstorbenen. Entscheidend ist, dass über einen längeren Zeitraum Rentenbeiträge mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen gezahlt wurden. Außerdem wird das aktuelle Einkommen geprüft.

Um die Möglichkeiten für einen Grundrentenzuschlag einzuschätzen, beachten Sie die folgenden Eckwerte:

  • Nachweis über mindestens 33 Jahre an sogenannter Grundrentenzeit. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen Sie Leistungen wegen Krankheit oder Rehabilitation bekommen haben.
  • Das Einkommen lag in dieser Zeit zwischen 30 und 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts.
  • Die aktuellen Einkünfte liegen unter 1.250 Euro (1.950 Euro bei Eheleuten).

Die Berechnung des Grundrentenzuschlags ist komplex. Schließlich wird der gesamte Versicherungsverlauf nach den genannten Kriterien betrachtet, der sich über mehrere Jahrzehnte erstreckt. Die maximale Höhe des Grundrentenzuschlags liegt aktuell bei 420 Euro.

Grundrentenzuschlag trotz Witwenrente – Anrechnung des Einkommens

Die Berechnung eines eventuellen Zuschlags zur Grundrente erfolgt bei allen Renten automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung. Wenn Sie also beispielsweise neben einer Witwenrente eigene Rentenansprüche erworben haben, wird auch Ihre eigene Rente entsprechend geprüft. So können Sie trotz Witwenrente vom Zuschlag zur Grundrente profitieren.

Hat die Rentenversicherung im ersten Schritt aufgrund des Versicherungsverlaufs einen Anspruch auf Grundrente festgestellt, prüft sie im zweiten Schritt die Einkommensgrenzen. Dabei werden das gesamte steuerpflichtige Einkommen und die steuerfreien Renten berücksichtigt.

Aktuell gibt es folgende Einkommensgrenzen:

  • Einkommen bis zu 1.250 Euro (1.950 Euro bei Paaren): keine Anrechnung.
  • Einkommen bis zu 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren): Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag des Einkommens oberhalb 1.250 Euro (1.950 Euro bei Ehepaaren) zu 60 Prozent.
  • Einkommen oberhalb 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren): Der übersteigende Teil des Einkommens wird komplett auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Wenn Sie also, wie oben beispielhaft dargestellt, trotz Witwenrente einen Grundrentenzuschlag erhalten, wird in einem zweiten Schritt Ihr Gesamteinkommen geprüft. Überschreiten Sie die Einkommensgrenzen, wird der Grundrentenzuschlag auf die Witwenrente angerechnet. Die Witwenrente wird also entsprechend gekürzt.

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