Auch Erwerbsgeminderte dürfen auf die Grundrente hoffen – doch nicht alle erfüllen die Voraussetzungen. Zwei Beispiele zeigen, worauf es ankommt.

Die Grundrente soll langjährigen Geringverdienern einen Aufschlag auf ihre Rente bringen – auch bei Erwerbsminderung. Doch nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen. Zwei Fallbeispiele zeigen, worauf es ankommt.

Die Grundrente richtet sich an Menschen, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Entscheidend ist daher, auf wie viele sogenannte Grundrentenjahre Sie kommen und wie viel Sie in diesen Jahren verdient haben. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob Anspruch auf Grundrente besteht – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.

Damit Erwerbsminderungsrentner Anspruch auf die Grundrente haben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Herr M., 63 Jahre, vollerwerbsgemindert seit 2019

Herr M. erfüllt alle Voraussetzungen: ausreichend Grundrentenzeiten, niedriger Verdienst, kein zusätzliches Einkommen. Er erhält zur Erwerbsminderungsrente die Grundrente als Zuschlag.

Frau L., 58 Jahre, vollerwerbsgemindert seit 2021

Frau L. kann nur 29 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen. Damit erfüllt sie nicht die Voraussetzung von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten. Diese kann sie auch nicht nachträglich erwerben, wenn die Rente bereits begonnen hat. Frau L. erhält keine Grundrente. Lediglich ein Aufschieben der Rente um vier Jahre würde zum Grundrentenanspruch führen.

Dass Frau L. in einigen ihrer Grundrentenjahre weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes erhalten hat, wäre hingegen noch kein hinreichendes Ausschlusskriterium gewesen. Diese Jahre – beziehungsweise genauer: jeder einzelne Monat, in dem die 30-Prozent-Grenze unterschritten wurde – wären lediglich nicht mit in die Berechnung einbezogen worden. Mehr zur Berechnung lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Auch bei einer teilweisen Erwerbsminderung können Sie Anspruch auf Grundrente haben, sofern Sie die Kriterien erfüllen.

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