Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Ist man irgendwann zu alt für die Hinterbliebenenrente?

Die Liebe ihres Lebens finden einige erst im fortgeschrittenen Alter. Wer sich dann zu einer Hochzeit entschließt, hat dasselbe Recht auf Hinterbliebenenrente wie jüngere Paare, oder etwa nicht? Das fragt sich eine t-online-Leserin stellvertretend für eine Freundin, die 2021 geheiratet hat und ebenso wie ihr Mann bereits über 70 Jahre alt ist. Konkret möchte sie wissen: „Hat der noch lebende Ehepartner auch in diesem Alter noch Anspruch auf Witwenrente, wenn der andere stirbt?“

Die Antwort ist ganz klar: ja. „Anspruch auf eine Witwenrente haben Ehepaare grundsätzlich, sofern sie bis zum Tod des Partners verheiratet waren und der oder die Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Die Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt oder aus sonstigen Gründen aufgehoben worden sein.“ Lesen Sie hier, wann Sie eine Ehe aufheben können.

Witwenrente: Keine Altersgrenze für die Heirat

Wurde die Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung die Witwenrente nur dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Es gibt allerdings eine Ausnahme: „Stirbt der Ehepartner zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch“, so Manthey. Eine Altersbegrenzung bei der Heirat, die für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente eingehalten werden müsste, gebe es nicht.

Wichtig zu wissen ist aber: Die Hinterbliebenenrente endet, sobald der überlebende Ehepartner erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

Dirk Manthey, Deutsche Rentenversicherung (Quelle: DRV Bund)

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff „Rentenfrage“ an finanzen@stroeer-publishing.de.

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