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100.000 Euro steuerfrei? So profitieren Erben von alten Fonds


Aktualisiert am 28.04.2026 – 06:54 UhrLesedauer: 3 Min.

Familie schaut auf den Laptop-Monitor

Familie am Laptop: Alt-Fonds im Erbe – was bleibt steuerfrei, was unterliegt der Abgeltungssteuer? (Quelle: nd3000)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Steuern, die beim Erbe von älteren Wertpapieren anfallen.

Das klingt zunächst nach einem steuerlichen Vorteil. Denn für diese Altbestände gelten besondere Regeln, die viele Anleger nicht kennen. Doch spätestens beim Verkauf stellt sich eine entscheidende Frage: Bleiben für Sie die alten Kursgewinne auch als Erbe steuerfrei – oder greift die Abgeltungsteuer?

Fonds und ETFs, die vor 2009 gekauft wurden, genießen einen besonderen Bestandsschutz. Das bedeutet: Alle Kursgewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind, bleiben dauerhaft steuerfrei.

Seit einer Steuerreform im Jahr 2018 gilt jedoch eine neue Regel: Die Wertpapiere werden steuerlich so behandelt, als hätten Sie sie zu diesem Zeitpunkt neu gekauft. Gewinne, die seit dem 1. Januar 2018 entstehen, müssen Sie deshalb grundsätzlich versteuern.

Hier kommt ein wichtiger Begriff ins Spiel: die Abgeltungsteuer. Das ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge, etwa Gewinne aus Aktien, Fonds oder Zinsen. Sie beträgt in der Regel 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Für Altbestände gibt es allerdings eine Entlastung: einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Das bedeutet: Erst wenn Ihre Gewinne aus diesen Alt-Anteilen seit 2018 diese Grenze überschreiten, müssen Sie auf den darüberliegenden Betrag Steuern zahlen.

Wichtig für Erben: Diese steuerlichen Regeln gehen vollständig auf Sie über. Das heißt, Sie „treten steuerlich in die Fußstapfen“ des Erblassers. Gewinne bis Ende 2017 bleiben steuerfrei, spätere Gewinne sind steuerpflichtig – genau wie beim ursprünglichen Eigentümer.

Der Sonderfreibetrag von 100.000 Euro ist ein großer Vorteil – aber er funktioniert anders, als viele denken. Er wird nicht vom Erblasser „mitvererbt“. Stattdessen steht er Ihnen ganz persönlich zu. Jeder Anleger, der bestandsgeschützte Alt-Fonds (vor 2009 gekauft) besitzt oder erbt, hat diesen Freibetrag für die Gewinne ab 2018 – unabhängig davon, ob er selbst investiert oder die Anteile übernommen hat.

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