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Ermittlungen gegen Polizisten und Notärztin I Körperverletzung im Amt

wochentlich.deBy wochentlich.de30 Juli 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Ermittlungen gegen Polizisten und Notärztin I Körperverletzung im Amt
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Körperverletzung im Amt

Nach Einsatz in Deutz: Ermittlungen gegen Polizisten und Notärztin

30.07.2026 – 18:00 UhrLesedauer: 1 Min.

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Polizeifahrzeug bei Nacht (Symbolbild): Ermittlungen gegen Beamte und Notärztin – Verhältnismäßigkeit geprüft (Quelle: Marijan Murat)

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Nach einem Polizeieinsatz in Köln-Deutz ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen zwei Polizisten und eine Notärztin. Auslöser ist eine neu aufgetauchte Videoaufnahme.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat nach einem Polizeieinsatz in Köln-Deutz Ermittlungen gegen zwei Polizeikräfte und eine Notärztin aufgenommen. Sie prüft den Verdacht der Körperverletzung im Amt. Das hat die Behörde mitgeteilt.

Der Einsatz hatte sich am 8. April in Köln-Deutz ereignet. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft habe sich ein Mann aus Köln in einer psychischen Notsituation befunden und in eine Klinik eingewiesen werden sollen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Polizeikräfte werde nun erneut umfassend geprüft.

Videoaufnahme als Anhaltspunkt für Fehlverhalten

Auslöser für die neue Bewertung ist eine Videoaufnahme, die der Staatsanwaltschaft erst in der vergangenen Woche bekannt geworden sei. Das Video soll den Beginn des Einsatzes zeigen. Zuvor habe es nach Angaben der Behörde keine Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Fehlverhalten der Einsatzkräfte gegeben.

Die Ermittlungen richten sich neben einem Polizisten und einer Polizistin auch gegen die eingesetzte Notärztin. Die Staatsanwaltschaft prüft insbesondere deren Anordnung medizinischer Maßnahmen sowie eine mutmaßliche Medikamentengabe. In einem gesonderten Verfahren untersucht sie außerdem, ob die Art der Fixierung des Mannes rechtmäßig war.

Die Staatsanwaltschaft betont, sie führe die Ermittlungen ergebnisoffen und sei zur objektiven Aufklärung verpflichtet. Die Berichte der Uniklinik könnten bislang nicht vollständig ausgewertet werden, weil keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliege. Für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

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